Hoffgerichts=OrdnungTITULUS VI.Von dem vierten Termin erster Instantz,und was darin zu handelen.Uff den vierten Termin soll der Beklagter wider des Klägers Excep- 1tiones, da einige gegen seine Defensionales oder Peremptoriales ein-kommen / repliciren / sonsten gegen die Responsiones angeregter De-fensualium, oder Peremptorialium, ob er wolle excipiiren / auch was ergegen die Replicas, da der Kläger einige übergeben / zu dupliciren gemeint /vorbringen / sonsten aber die Partheyen den additionalibus, declaratoria-libus, vel correctionalibus, wafern dieselbe in vorigen Termin einkommen / excipiiren und antworten / aber auff Exceptiones wider die Responsiones soll einem nach dem anderen Theil / weiter zu repliciren nicht zugelassen seyn / sondern alsbald zur Erkantnuß gestelt werden.TITULUS VII.Von dem fünfften Termin, und wasdarin zu handelen.Afern die Handlung / deren in vorigem Termin Meldung geschicht /von den Partheyen eingelegt / soll der Kläger auff die Replicas inQpuncto exceptionum contra defensualis dupliciren / aber gegendie duplicas in puncto defensualium seine triplic, oder conclusion-Schrifft einbringen / darauff Beklagter gleichfals seine schrifttliche Conclu-sion einlegen / und folgends beyderseits mündlich beschliessen.TITULUS VIII.Von dem sechsten Termin, und wasdarin zu handelen.Ann nun die Sache so weit getrieben, oder auch die Partheyen etli-che der vorgesetzter Schrifften zu gebrauchen nicht nöthig befunden,theund auff ein oder anderen seiten der Beweiß erfordert wurde, sollenin diesem Termin oder zuvorn / wan keine andere angedeute Handlung vor-bracht / beyderseits Partheyen nominationem testium cum designatione su-per quibus, übergeben / Commissarios zeugen zuverhören / den Augenscheineinzunehmen / brieffliche Urkunden in zugelassenen Fällen zu transumiren /oder zu extrahiren zu verordnen / literas mutui compassus vel subsidiales,compulsoriales, und was sie dergleichen mehr noͤhtig haben moͤgten / auchdilationes probandi bitten / und ihnen solches hernacher zuthun benohmenseyn, es wäre dan, daß die Partheyen glaublichen Bericht vorbringen kön-ten, daß sie desselben Beweiß zuvorn kein Wissens gehabt, oder sonst dieRäthe und Commissarii, daß den Partheyen ihr Begehren zuzulassen /auß anderen erheblichen Ursachen ermessen würden.Es soll auch der Beklagter/ was er zu beweisen gemeint/ auff selbige 2B2TerminS.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten