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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.tigkeit umbständlich mit gantzem Ernst den Partheyen und Procuratorenvorhalten / der sich jetz angeregten Eyd zu leisten verweigeren thäte / soll damit in die Straff gemeiner Rechten gefallen seyn / und darin auff diesen odernegstfolgenden Termin und Gegentheils Anhalten erklärt werden.In allen Fällen / da der Abwesender ein Eyd zu schweren / soll solchesper viam Commissionis oder mutui Compassus auff sein des AbwesendenUnkosten geschehen / welches auch ebener gestalt in den responsionibusund agnitionibus jurium, da solches erkent würde / zu halten.Wafern auch der Beklagter einige Reconvention oder Gegenklag wi-10der den Kläger einzustellen vermeint / solle er dieselbe in diesem Terminmit angehängter litis contestation vorbringen / und darauff zugleich proce-dirt / und ein Termin umb den anderen / vermög dieser Ordnung / gehal-ten werden, so aber solche Gegenklag hernach und doch vor Beschluß derSachen vorbracht würde/ alsdan soll in beyden Sachen der Klag undGegenklag vertheilt unterschiedlich / und eine jede vor sich selbst allein / ver-mög dieser Ordnung / gehandelt werden.Damit auch die Partheyen in den rechtverzüglichen exemptionibus mitZeit und Kostverluß nicht zu lang auffgehalten werden / soll hinführo derKläger auff des Beklagten Exceptiones, neben den Responsionibus zu repli-ciren / oder auch wider des Beklagtens Gewald zu excipiren / hinwiederumbden Beklagten darauff mit gleichmässiger Antwort / da nöthig / zu duplici-ren/ und darauff dem Kläger schrifftlich zu schliessen/ und solches alles inZeit der Ordnung zu thun frey stehen / aber keine weitere schrifftliche Hand-lung in solchem Punct den Partheyen gestattet/ sondern der Beklagter münd-lich zu schliessen angehalten werden, es wäre dan Sach, daß auß erhebli-chen Ursachen / durch die Räthe und Commissarien diese Termin gekürtztoder erstreckt / sonsten mehr oder weniger Schrifften zugelassen würden.TITULUS V.Vom dritten Termin in erster Instantz, auchwie und was darin zu handelen.Uff diesem dritten Termin, wan in der Haubtsach verfahren wird /soll der Kläger / so er einige beständige Exceptiones, wider die einkom-mene Responsiones, oder Beklagtens defensual oder peremptorialArticulen zu haben vermeint / dieselbe in speciè formlich und articulirt ein-gestelt / sambt seiner Eventual-Antwort auff gerührte defensual oder per-emptorial Articulen, und dannoch / was er auff gemelte defensionalesoder peremptoriales Articulos zu repliciren bedacht / übergebe.Wafern auch beyderseiths Partheyen noch einige additiones, declara-2toriales vel correctionales ihrer erheischender Nohturfft nach einzubringenhätten / soll solches ihnen nur einmahl auff diesen dritten Termin allein ver-gunt werden / sonsten sollen sie der additional aditionalium, item declaratorial declaratorialium und dergleichen sich gäntzlich enthalten / und dar-umb beflissen seyn, anfänglich ihre Nohturfft bedächtlich, klärlich, ordent-lich und richtig eingestelt vorzubringen und zu übergeben.TITU.