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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=OrdnungTermin, so dem Kläger darzu geben werden / einbringen / damit die Ro-tuli und Remissa auff eine Zeit publicirt / und die Sachen umb so vieldesto mehr befördert werden.TITULUS IX.Von dem siebendem Termin, und wasdarin zu handelenEgen die hinc inde einkommene nominationem Commissariorum& testium, item designationem und andere beym vorigen Terminospecificirte Handlung und Begehren / sollen bey diesem Termin vonbeyderseits Partheyen Bewilligung / oder erhebliche Exceptiones einbracht /darauff/ wafern keine beständige Replica vorhanden / ohne weitere Wechselschrifft / die Sach zum Bescheid gestelt werden.Den Partheyen sollen die dilationes probandi nach Gestalt und Gele-genheit der Sachen gemässigt und gegeben werden/ und da in erster qilationdie Nohturfft noch nicht verrichtet / vor Verfliessung derselben die zweyte oderauch dritte gebeten werden / da aber die Procuratoren die erste oder zweyteohn ferner Anhalten verlauffen liessen / sollen sie zur zweyter und dritter,auch zu dieser dritten prorogation, ohne Anzeigung gnugsahmen Fleissesund sine causae cognitione, nicht gelassen / aber mit der vierten vermög derRechten gehalten werden / jedoch mögen die Räthe und Commissarien nachBeschaffenheit der Sachen unam dilationem pro omnibus geben.Sonsten solle beyderseits Partheyen frey stehen ihre Interrogatoria,doch daß dieselbe der Sachen dienlich, bey Straff der Verwerffung voraußgefertigter Commission, alhie am Hoffgericht / oder aber ante examen,und ehe zu der vorgestelter Zeugen-Verhör geschritten / ad manus Com-missarii, oder Notarii zu übergeben / auch einen unpartheyschen Notariumzu adjungiren gelassen und unbenohmen seynTITULUS X.Von dem achten Termin, undwas darin zu handelen.WUr Außgang der letzt erhaltener dilation probandi sollen die Par-theyen die Rotulos und Remissa quotirt / rubricirt und verschlosseneinbringen / oder da deßhalben Verhinderung bey dem Commissario,Notatio oder sonsten, bey weine es zu thun, vorhanden, dessen ein glaub-würdig Documentum. darauß solches und weiters zuvernehmen / wie baldund gegen welche Zeit die Rotuli und Remissa fertig seyn sollen / vorbringen /darauff ihnen gebührlicher Außstand gestattet werden solle.Wann nun die Rotuli und Remissa also gerichtlich einkommen / sollendieselbe gleich alsbald auff Anruffen der Partheyen / oder ihrer Anwäldeneröffnet und publicirt / ihnen davon Abschrifft zuerkent / und einem jedemseine Nohturfft / dagegen zuhandelen / biß zum negsten Termin, oder son-sten