Hoffgerichts=Ordnung.TITULUS III.Vom ersten gerichtlichen Termin, welcher in Sa-chen / so in erster Instanz am Hoffgericht eingeführt / zuhalten / auch wie die Zeit der Ordnung zu rechnenAuff den in außgangener Ladung bestimbten Termin und eingesetz-ten Rechts=Tag / soll der Kläger / so fern er selbst seine Sachen zu ver-tretten gemeint und qualificirt, sonsten aber durch seinen gevollmäch-tigten Anwaldt / die Ladung und Process mit ihrer Execution, darzu dasKlag-Libell, oder Ansprach jederzeit nach Nohturfft articulirt und richtigquotirt / wofern solches bey Außbringung der Ladung nicht geschehen / odersonsten summarie, wann er hernegst einige articul oder positiones zu über-geben nicht bedacht / jedoch alles in Schrifften mit einverleibter litis contesta-tion übergeben.Da aber ein Procurator wegen des Klägers erscheinen würde / soll er 2in diesem Termin gnugsahme Vollmacht zur gantzen Sachen vermög hier-unter gesetzter Formen neben Copeylicher Abschrifft vorbringen / sonstengerichtlich / oder vor dem Prothonotario die Constitutiones obgemelter ge-stalt von den abwesenden Partheyen geschehen lassen, dieselbe folgendsgerichtlich ad Acta repetiren / oder auch / wan in anderen Sachen gemei-ne Gewäld einkommen und agnoscirt / deren von dem Prothonotariosignirte Copey einlegen.Was aber der abwesenden Vollmacht und Gewaldt anlangt / wafern 3dieselbe keine Prælaten / Geistliche vom Adell / Städt oder Cummunen be-rührt / welchen unter ihrem Siegel ihre Vollmachten oder Syndicaten zustellen erlaubt ist, solle die von den Gerichteren darunter sie gesessen, odersonsten glaubwürdigen und bewehrten Notarien in forma instrumenti undnicht Prothocols-weiß/ auffgericht und also einbracht werden.Wann auch der Anwald in diesem Termin obgemelter massen seine 4Persohn zu legitimiren nicht gefast / soll er alsbald de rato, und daß inwendig sechs Wochen Zeit gnugsahmen Gewald mit Ratification seinerHandlung einbringen, gerichtlich Caviren, und denselben unter Straff alledeswegen auffgangene Unkösten auß dem Seinen zu erlegen und absolutionis à citatione gehorsamlich nachkommen.Der Recess aber / so in diesem Termin durch den Kläger oder seinen 5Anwald zuhalten / soll auff folgende Maaß gerichtet seyn: Nachdem Ladungauff anhalten N. contra N. durch die Herren Räthe und Commissarien amHoffgericht erkent, außgangen, der Gebühr verkündiget, und heut termi-nus, so erscheine ich Kläger, oder ich als Vollmächtiger Krafft Gewalds oderSyndicats, so ich in Originali neben der Copey vorlege / oder so in anderenSachen generale Mandatum, Krafft signirter Copey in Sachen N. ContraN. einkommen / oder so für dem Gericht oder prothonotario constituirt /krafft gerichtlich/ oder vor gemeltem Prothonotario empfangenen Gewalds/so ich hiemit ad Prothocollum repetire, oder so er mit keiner gnugsahmerVollmacht versehen sub cautione rati, darzu ich mich hiemit erbiethe / in-wendig
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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