Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
Seite
2
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Hoffgerichts=Ordnung.Zum anderen, wan Ihrer Fürstlicher Gnaden Rähte, Cantzley,Hoffs Officianten und Dienere personaliter beklagt / wafern dieselbe an keinander Gericht von Ihrer Fürstlicher Gnaden verwiesen / oder auch sie anOrt / da sie gesessen / sich nicht beruffen würden / oder auff solch Privilegiumnicht verziegen hätten.Zum dritten / da die Partheyen selbst der voriger Instantz sich begeben /oder sonsten vor Ihrer Fürstlicher Gnaden und deren Rähten und Com-missarien ohn einige Außzüg einlassen würden.Zum vierten / wan der mehrer Theil der Scheffen oder daß gantze Ge-richt / davon an Ihrer Fürstliche Gnaden ungemittelt appellirt wird / argwöhnig und verdächtig gehalten / und derhalb gnugsahme Ursachen vor-bracht und dargethan werden.Zum fünfften / wan Ihrer Fürstliche Gnaden / oder deren Cantzeleiund Rähte auff eingenommenen Bericht und der Sachen Erkündigung,die Partheyen an Ihre Fürstliche Gnaden Räthe und Commissarien zurechtlicher Außübung verwiesen werden.Endlich alle andere Sachen, so von Art und Naturen, auch altemund langwierigem Gebrauch und Herkommen / oder sonsten Rechtshalber/an Ihre Fürstliche Gnaden / oder dero Räthe und Commissarien in ersterInstantz gehörigTULUS II.TIWie und welcher gestalt die Ladung in ersterInstantz erlangt werden und geschehen soll.Er Kläger soll mit Supplication, so von ihme selbst / oder einem dieses Hoffs-Gerichts vereydten Procuratoren / unterzeichnet / umb Pro-cess und Ladung in Sachen hiehin / wie obgemelt / gehörig / anhalten /auch dabey articulatim, oder sonst in der Supplication summarie klarlichund kurtz vermelden / waß er von dem Beklagten begehre / haben und forde-ren wolle / welches auch dergestalt der erkenter Ladung beygelegt / oder dadie Klag summarie beschehen / der Citation einverleibt werden solle.Da aber mehr dan ein Kläger / oder Beklagter vorhanden / sollen alleConsortes mit ihrem Tauff- und Zunahmen benent, sonsten die gebeteneLadung auff die gemeine Wörter / als Consortes, Zustandt / oder daß sie inexecutione benent werden sollen / nicht erkent / sondern abgeschlagen werden.Es sollen auch alle Ladung und Processen gegen die Beklagte genera-liter zur Sachen biß zum Endurtheil und Execution derselben / auch allenin- und zufällen gebetten, erkent und außgefertigt werden.Die Supplication, und was dieselbe vor Beylagen haben mögte / wieauch alle andere gerichtliche Producten sollen zu Beförderung des Processjedesmahl zweyfach eingegeben werden / damit eins bey dem Prothocol ver-bleibe, daß ander aber dem Gegentheil, oder seinem Anwaldt zugeschickt,oder behändigt werden möge.TITVLVS