Hoffgerichts=Ordnung.wendig sechs Wochen Zeits Mandatum cum ratificatione einzubringen / undwolle hören / ob der Beklagter / oder jemand von seinentwegen der Gebührzur Sachen legitimirt sich einlassen wolle / sonsten beklage ich dessen Unge-horsamb / und bitte mich ferner in contumaciam zu procediren zuzulassen /welches ihme dan auch Rechtswegen also zugestatten.Würde nun der Beklagter entweder selbst / oder durch einen procu-ratoren erscheinen / in welchem Fall der Gewäld halben / wie negst oben beyKläger gemelt / zu halten / solle er alle seine Einrede zu Latein declinatoriae,dilatoriae und litis ingressum impedientes genent / wafern derselben eine zuhaben vermeint / jedoch mit gewöhnlicher Protestation de non consentiendonisi. quatenus, Articuls-weiß einbringen / oder sonsten Zeit der Ordnungdarzu nehmen / dabey dessen / waß wegen des Klägers vorbracht / mitVorbehalt gethaner Protestation, Abschrifft und Zeit der Ordnung / wiegleichfals der Kläger des Beklagten Einredens Copey und selbige Zeit /die ihnen auch allerseits zugestatten / bitten.Darneben solle der Beklagter mit seinen Declinatoriis & dilaroriisexceptionibus litem eventualiter oder purè, da er kein rechtsverzügliche Ein-redt hätte / contestiren / hernacher aber wan der Gegentheil darüber noht-türsstig gehört / und über solche vorgewendte exceptiones gesprochen / daßdie Klag ad litis contestationem zuzulassen / oder da es sonsten der litiscontestatio, nach zutragenden Fällen nicht nöhtig / alsdan seine responsio-nes durch die Wörter glaub wahr / oder nicht wahr / pur / lauter / klar /ohne einigen Anhang ad libellum, da derselb articulirt einkommen / oderauff den Fall / da nur Libellus Summarius eingeben / sommarié und zu-gleich auff seine defensionales gerichtlich vorbringenUnd sollen die Zeit der Ordnung / welche in den Terminen, Reces-sen oder Bescheiden gemelt wird / die dritte Audientz, dergestalt daß denPartheyen / drey Wochen zum wenigsten frey bleiben / verstanden werden /jedoch daß in Sachen auß des Fürstenthumbs Gülich Oberämbteren Sin-tzig, Remagen, Graffschafft Newenahr, Münstereyffel, Eußkirchen,Thomberg / Monjoge, deß Fürstenthumbs Berg / dan der GraffschafftRavenßberg, Aembter Windeck, Blanckenberg und Lewenberg herkom-ment / die vierte Audientz gehalten werden.Da aber eine der Partheyen in solcher Zeit an gebührender Handlungauß ehehafften Ursachen verhindert würde / soll deren Anwald dasselbigmundlich anzeigen / und inwendig des Termins umb prorogation, sonstenaber nach verlauff desselben mit specification der Ursachen umb newe Zeitanhalten / welche ihnen auch nach Beschaffenheit der Ursachen zuzulassenoder abzuschlagen / wie es dan bey der Räthen und Commissarien ermessenstehen soll / nach Gelegenheit der Sachen und Persohnen solche Terminweiter einzuziehen oder geraumer außzustellen.10 Es sollen auch alle Termin von der angesetzter / oder durch die Par-theyen / oder ihre Anwäld angenohmener Zeit / und nicht des Bescheids /wafern daruͤber submittirt / angerechnet werden.TITU.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
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