2. Daß wegen Dirinstein und derjenigen Orthen diesesAmbts, wie auch der Kellerey Stein, so an des Herrn Bischof-fen zu Worms Hochfürstl. Durchl. unlängst cediret, und dabeyder Status quo pacisciret worden, Ihro Churfürstl. Durchl. De-ro Officia nebst des Königs in Preussen Majestät dahin anwen-den wollen, damit obgemeldte Declaration gütlich angenommenund daselbsten observiret werde, in allen ubrigen etwa Lehen-Weise / oder sonsten abgegebenen Orthen / es ebenfalls in pun-cto Religionis usque ad Comitialem Decisionem in Statu hujus Declarationis verbleiben solle.3. Daß ratione des Ambts Böckelheim Ihro Churfürstl.Durchl. bey Chur=Mayns, und der Kayserlichen Sequestrationihre Officia, nebst des Königs in Preussen Majestät dahin interponiren wollen, damit durante Sequestratione und biß zurComitial-Decision, dieser Declaration allda gleichfalls nachgel-bet werde.4. Wann Ihro Churfürstliche Durchl. hiernechst etwasvertauschen wollen, so wollen Dieselbe jederzeit den Statum Re-ligionis, salva Comitiali Decisione, nach obiger Declaration aus-bedingen; und5. Keine Verwaltungs=Güter alieniren, sondern selbigejederzeit vorbehalten.6. Die jenige Verwaltungs-Güther, so die CatholischeGeistlichkeit bereits besitzet, wollen Jhro Churfürstliche Durchl.in Rechnung jährlich bringen / und deren Einkünsste an denenzwey siebenden Theilen decuriren lassen; auch7. Alles, was Ihrer Churfürstlichen Durchl. Kriegs-Commissariat nach gepflogener liquidation vor empfangenen Ha-ber, oder sonsten schuldig zu seyn befunden wird, davon wollenDieselbe 4. Theil denen Reformirten restituiren lassen, welcheSie zu Erbauung ihres Gymnasii und Collegii Sapientiae anwenden sollen.8. Obhöchstgedachte Ihro Churfürstliche Durchl. wollenoderauch nicht gestatten, daß die Verwaltung der Universität einvonmehrers, als sie Anno 1685. gezogen, jährlich entrichte,
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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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