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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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Neben=Recess zu der Declaration gehörig.Nd dann so wohl dem Publico, als höchstgedachter IhrerKöngl. Majest. und Churfürstl. Durchl. selbsten darannicht wenig gelegen, daß zu Vermeidung aller etwan her-nechst besorgenden weiteren Religions=Irrungen / ob-gemeldte Declaration in allen Puncten und Clausulen nicht alleinanjetzo zur Execution gebracht, sondern auch hinkünfftig / bißman von gesambten Reichs=wegen / sich der Religions-Gravami-halben, etwan anderst vergleichen, oder in dessen Entste-ng eine Comitial Decision erfolgen möchte, unverbrüchlichhalten, und beobachtet, auch gesambte interessirte Religions-erwandte, dabey auff das kräfftigste geschützet, und manute-et werden / daß höchstgedachte Ihro Churfürstliche Durchl.zezeigung Jhrer vor Ihro Königl. Majestät in Preussenständigst habenden Hochachtung nicht allein vorbesagte Decla-tion dergestalt zur baldigsten Execution bringen zu lassen, vestgestellet, daß so bald der Kirchen=Rath durch die abgängige Sub-wieder bestellet, gestalten Ihro Churfürstl Durchl. darübergemeldtem Kirchen-Rath ehistens die nöthige Vorschläg er-arten / der Anfang sothaner Execution durch Dero expresse dar-bestellte Commissarios und besagten Reformirten Kirchen-ath machen/ und den Rest zum schleunigen End befördern las-wellen / sondern versprechen und geloben auch hiermit und inrafft dieses vor Sich / und Jhrer Chur-Nachkommende / ge-eldte Declaration, wie selbige von Wort zu Wort hieroben ge-rieben / in obgemeldten Chur=Pfältzischen Landen fest undwiederrufflich halten, und beobachten, und gesambte Re-gions=Interessirte dabey nachdrücklichst schützen und manutenin / auch hernach folgende Puncta unveränderlich halten undobachten zu lassen.1. Wollen mehr höchstgedachte Ihro Churfürstl. Durchl.in dem an den Herrn Bischoffen zu Würzburg oppignorirAmbt Boxberg der Status Religionis quo tunc observiret wer-wie in der Pfandt=Verschreibung vom 28. Februarii 1691.pressè pacisciret worden2. Daß