Pfarrer und Schul-Diener in gemeldtem Ober-Ambt anzu-ordnen, als von demselben nöthig zu seyn erachtet wird, erlaubt,und zugesagt seyn solle, zu denen jenigen Kirchen, so die Refor-mirte weiters in gedachtes Ober-Ambt Germersheim bauenwerden, das darzu nöthige Gehöltz aus Dero nechsten Wal-dungen gratis hergeben zu lassen.12. So viel die Stiffter, Prælatusen und Abteyen zu Eyserthal, Hörd, Seltz, Clingenmünster und Germersheim an-gehet, behalten selbige die Catholische, sampt denen dabey be-sindlichen Stiffts- oder Closter-Kirchen, nebens allen darzugehörigen Renthen und Gefällen privative, denen Reformirt-und Evangelisch-Lutherischen aber bleiben alle die jenigen Kir-chen, wie sie selbige anjetzo besitzen, wobey ihnen die Kirchenzu Impflingen, Schwechenheim und Godramstein, auch pri-vatird einzuraumen / gestalten mehr höchstgedachte Ihro Chur-fürstliche Durchl. dann auch gnaͤdigst verwilligen, daß von allenübrigen sich in gemeldtem Ober-Ambt befindlichen GeistlichenCorporibus, wie selbige Anno 1675. unter der Verwaltung 6fanden, zu Unterhaltung der nöthigen Prediger ein dritterTheil denen Reformirten zukommen, und gleich ubrigen Geist-lichen Güthern nach Inhalt obiger Declaration verwaltetwerden mögen ꝛc. So geschehen Düsseldorff den21. Novembris Anno 1705.SN
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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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