niger nicht denenselbigen zu Weinheim / die in der Vorstadt gelegene Pfarr= unddie Rudera der in der Stadt befindlichen Spithal=Kirchen / denen Catholischenaber die daselbstige Carmeliter Kirche privativè zukommen solle.5. In welcher Ober-Ambt-Stadt aber nur eine Kirche / oder Kirchen Platz sich be-findet / daselbst solle navis Ecclesiae, cum Pertinentiis, denen Reformirten / das Choraber denen Catholischen gelassen / und mit einer Mauer auff beyder Theile Köstenarirt werden / auch jedem Theil frey stehen / wo Raum vorhanden / noch etwas anEinen Theil anzubauen.Wir wollen / und verordnen auch ferners / daß die Kirchen in allen übrigenUnsern Städten / und in denen Flecken / und Dörffern auff dem platten Lande / woeine Kirch ist / darinnen die Reformirte Anno 1685. ihr Exercitium gehabtund diCatholische keine Clöster / oder eigene Kirche bereits haben / solcher gestaltgetheilt werden / das die jenige Reformirte Mutter=Kirchen von Anno 1685.anjetzo kein Reformirter Pfarrer mehr / sondern Catholischer Pfarrerwohnetdie Catholische zum voraus auff Abschlag ihrer 4. Theil haben sollen / je-daß hingegen die Reformirte aus derjenigen Inspection, worinnen sothane,Catholischen überlassende Mutter=Kirchen gelegen / ihre / ratione dieser / de-atholischen zum voraus einraumenden Kirchen zukommende 4. Theil aus de-hen wo die Reformirte Pfarrer gegenwärtig wohnen / zum voraus ebendählen mögen / daß also / so offt die Catholische zwey Mutter-Kirchen behal-denen Reformirten hingegen fünff Kirchen / wo ihre Reformirte Pfarrergleichfalls zukommen. Die übrige Kirchen insgesambt sollen auff fol-eiß getheilet werden / daß nach jetztgedachter vorhergegangenen Theilungdie übrige Kirchen / wo annoch Reformirte Prediger wohnen / zweytensgebaute / drittens die baufällige Filialen / und endlich viertens die Ruderalen sieben und sieben aus einer / oder da sieben dergleichen Kirchen darinnenfindlich / aus der nechsten Inspection zusammen gesetzet werden / davon de-formirten fünff / und denen Catholischen zwey privativè dergestallt zukom-sollen / daß unserm Reformirten Kirchen-Rath daraus die erste / und dieWahl unsern darzu expressè benanten Räthen nomine Catholicorum, die dritReformirten abermals / die vierdte denen Catholischen / und der Rest de-formirten verbleiben solle. Wobey wir expressè verordnen und befehlen / daßsolchen ihnen Reformirten privativè einzuräumen habenden Kirchen befindlicheBüter / Renten / groß und kleine Zehenden / und Zinsen / so Anno 1685.Reformirter Pfarrer Salarii loco genossen / oder durch die Collectur erhoben wor-der Reformirten Kirchen Behuff privativè, ohne die geringste Schmählerung /bey der hergebrachten Freyheit überlassen auch unsere Hof=Cammer / und dieer derselben stehende Corpora, wie auch die benachbarte Stiffter / oder Herrschaff-Communen / und andere Corpora zu Ablegung des etwa schuldigen Beytrags / dergemäß angehalten werden sollen; Gleiches Recht geniessen die Catholisch:denen ihnen durch vorgesetzte Regul privativè zukommenden Kirchen; jedoch werStiffts und Clöster=Gesälle hierunter nicht verstanden.Wir verwilligen / und gestatten ferners gnädigst / daß allen Reformirten / undLutherischen / wann schon denen Catholischen in ein= oder anderm Orth)( 3
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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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