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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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die Kirche / Pfarr= und Schul=Häuser privativè zukommen / ihr Exercitium Publi-cum in einem Privat-Hauß / oder wo sie es dienlich erachten / zu üben unverwehrtseyn solle / & vice verzä denen Catholischen / gestalten einem jeden Theil auch unbenommen ist / an allen Orten / wo er es nöthig erachtet / neue Kirchen mit Thürnen /Glocken / und übrigen Zugehörungen / wie auch Pfarr= und Schul=Häuser zu er-bauen; welchen Falls Wir auch die neue Plätze / wohin die Kirchen / Schulen /Pfarr= und Schul=Häuser angerichtet werden möchten / von allen HerrschafftlichenBeschwerden hiemit gäntzlich befreyen / und sothane Gebäue / und Häuser / so langsie zu obbemeltem Gebrauch gewidmet bleiben / bey der Immunität gnädigst schützen / undhandhaben wollen.18. Alle von denen Reformirten 1685. in der gantzen untern Pfaltz besessene Gmnasia, Pædagogia, Rectorats=Häuser / und Lateinische Schulen / oder deren Plätze / in Specie das Collegium Sapientiæ, und die Neckar=Schul zu Heydelberg / unddas Casimirianum zu Neustadt / oder an dessen Stelle eines in Dach / und Fach wohlconditionirtes Aequivalent; das Gymnasium zu Franckenthal / Manheim / und andern Orthen / oder deren Plätze / sollen denen Reformirten cum omnibus reditibusJurisaccessionibus, wie sie selbige 1685. gehabt / privativè verbleiben. Und damit hinkünfftig alle fernere Disputen unterbleiben mögen / wollen Wir gnädigst / daßdictionem Ecclesiasticam, & Jura Parochialia cum curâ animarum, & omnibus anne-xis Exercitii Publici gesambte Religionen über ihre Glaubens=Genossen allenthalbenexerciren mögen / ungeachtet die Kirche selbigen Orths nur einer Religion angewiesen /dahero die Jura Ordinariatus & Stolæ, vielweniger Jurisdictio Ecclesiastica keines weg-auff andere Religions=Verwandte extendiret werden / sondern alle dergleichen Prætensiones himit expresse aufgehoben / und verbotten seyn sollen.19. Wir wollen auch gnädigst / daß die Glocken / und Kirch-Höfe von denen Kir-chen dependiren / jedoch / daß ein Theil dem andern / um die Gebühr bey denen Begräfnussen / Hochzeiten / und dergleichen Läuten / auch wo nur ein Kirch-Hof vorhandenderselbige gesamten Religionen ihre Todte zu begraben / gemeinschafftlich erlaubt / undeiner jeden Religion ihre Gesänge und Ceremonien dabey zu üben ungehindert / gestattetdabey gleichwohlen jeder verwilliget / und frey stehen solle einen absonderlichen KirchHof anzuschaffen / oder mit Abtheilung des vorhandenen Kirch=Hofs / sich untereinander / nach Zustand des Orts / und Gelegenheit gütlich zu vergleichen; welches eben denVerstand haben solle / wo die Kirchen gemeinschafftlich überlassen werden / daselbstendie Reparation des Chors / denen Catholischen / navim Ecclesiæ aber zu unterhaltendenen Reformirten / des Thurns / und Glocken Unterhaltung beyderseits gemeinschafftlich obligen solle / es seye dann / daß etwa ein Patronus, Decimator, oder sonsten jemandvon alters her die Reparation zu thun obligiret wäre; So soll auch in denen Kirchen /welche denen Reformirten zu Theil / keiner das Jus Patronatüsexerciren / der es in An-1685 nicht exerciret hat. Und gleich wie ferners zu Zeiten Unserer Vorfahren diejenigge aus denen eingezogenen Stifftern / Probsteyen / Clöster / Prælaturen / und dergleichenCorporibus gefallene Renten / und Einkünfften meistentheils ad causas Pias verwendet /worden / und Wir dann gleichmässig gnädigst entschlossen / alle solche Gefälle von de-nen gesambten obgedachten Corporibus, wie selbige die so genannte Verwaltung Annenno 1685. würcklich besessen / zu gleichmässigem Ziel gebrauchen zu lassen; Also verord