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Verordnung die Religionsfreiheit in den kurpfälzischen Landen betreffend
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liche übrige Ober-Ampt-Städte / nahmentlich Alzey / Bacharach / Bretten,Lautern / Moßbach / Neustadt / Oppenheim / Simmern / Stromberg / undLadenburg betrifft / Wir gnädigst wollen / daß / wo zwey oder mehrere Kirchen /oder Kirchen=Plätze / wo theselbsten die Reformirte Anno 1685. ihr ExercitiumReligionis gehabt / oder sie nach der Hand auff ihre Kösten erbauet / sich befinden /und hingegen die Catholische keine eigene Stadt= oder Clöster=Kirche daselbst habendenen Catholischen eine davon privativè eingeräumet werden solle; Jedoch behaten dieser Regul ungeachtet / die Catholische / die von denen P. P. Franciscanis inhabende sogenannte Closter=Kirche / und des Gymnasii Platz zu Heydelberg / wie auchdie sogenannte Spithal oder Guarnisons-Kirche in der Vorstadt (worunter gleichwohlen das Spithal / und dessen Gesälle nicht begriffen) desgleichen das Cfder Heil Geist-Kirchen daselbst / welches mit einer Maur separirt / und nicht durchden navem Ecclesiæ, sondern von aussen her der Eingang gemacht werden solle / pervativè. Da hingegen die Reformirte navem Ecclesiæ sothaner Heil. Geist=Kirchenmit dem Thurn (dessen Gebrauch sambt dem Geläut mit denen Catholischen gemeinschafftlich seyn solle) wie auch die St. Peters=Kirch / nebst dem Chor cum Perinentiis, und endlich alle übrige Kirchen-Plätze / und Rudera cum Pertinentiis,nebst allen Pfarr= und Schul=Häusern / oder deren Plätzen / in deren Possession dieReformirte Anno 1685. gewesen / privativè bekommen / und an statt obgedachterGymnasii, Guarnison- und Closter=Kirchen / der Schönauer in Heydelberg gelegenerHof / mit seinem völligen Bezirck / um selbigen / nach Belieben zu einer Kirchen / Gymnalio, Schul / Pfarr / oder Schul=Häuser / oder ad alios Ecclesiasticos usus zu employ-ren / privativè eingeraumet wird.geſtalten12. Verordnen Wir gnädigst / daß nach sothaner Regul denen Reformirten zuManheim privativè zugestellt werde / die provisionaliter erbaute Kirchen (die Catholische / biß sie eine anderwärtige Kirche bekommen / sich in der Patrum Capucinorum-Kirch behelffen mögen) nebst dem grossen Kirchen-Platz / und daselbstgelegten Fundament, so zu der Hochteutschen / und Wallonischen Gemeinden destinirt seynd / mit allen etwa daselbst befindlichen Pfarr=Rectorats=Schul=Häusernoder deren Plätzen / und Pertinentien, welche die Reformirte 1685. besessen / oder sohero an sich justo titulo gebracht / oder gebauet13. So wollen wir auch gnädigst / daß zu Franckenthal denen Reformirtenjenige Kirche mit ihrem völligen Bezirck zukommen solle / in dessen Cho-das Simultancum eingeführet ist / und solle das Pædagogium daselbst / dieund Schul-Häuser / oder vielmehr deren Plätze / und was sie sonsten Anno, p.p.ingel abt / denen Reformirten / und denen Catholischen die zweyte Kirche / so dieCapu iner anjetzo inhaben / die dritte aber denen Reformirten für die WallonischGemeinde privativè gleichfals verbleiben.14 In Unsern übrigen vorbenannten Ober=Ampt= und andern Städtenbleibt es bey obiger Regul, zu folg solcher die grosse Kirch zu Alzey denenmirten / denen Catholischen aber die andere / zu Lautern gleichfals / und zu Otheim die grosse Pfarr=Kirche denen Reformirten / denen Catholischen aber in beyden Othen sich befindliche Franciscaner Kirche / und zu Bacharach denen Cathonigerlischen die Kirche am Berg / denen Reformirten aber die Stadt=Kirche / und