Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

qualitet vnd forderung gar keinen Competitorenmehr wissen / Deßgleichen das jre FF. GG. gantzklare bekandte vnd vnuerschrte Privilegia successio-nis, Unionis vnd Ehepacta vor sich haben/ welcheaußtrucklichen vermögen vnd mit sich bringen / dasdie Fürstenthumb vnd Landt Gulich / Cleue vndBerg / Marck vnd Rauenßberg / so lang die Suc-cession Hertzog Wilhelms zu Gulich / vnd S. F. G.Erben vnd ihrer posteritet in absteigender lini weh-ren vnd furhanden sein wurdet / zusammen Vnirtverbleiben/ vnd deme darinnen benandten Erbenfolgen / zustehen / vnd daran in nichten verhindert /sondern sich die Landtschafften daran halten sollen /wie dan auch vermög aller Rechten den Erben zu-gelassen ist / sich der vacirenden possession / so wolnbei Lehenbahrn als eigenthumblichen gütern selb-sten eigener authoritet vnd vnersucht der Oberkeitzu vnderziehen. Insonderheit wan kein metus oderpericulum armorum, wie diß orts Gott gedanckt /vorhanden/ Vnd ob es schon anders beschaffen/dannoch vermög aller Rechten / der Possessor beiseinem jnhaben gelassen / vnd die Contradicentenahn das ordentlich Recht (darzu sie sich jederzeit ge-gen menniglichen/ so zu ihren FF. GG. vnd dero-selben Principalen / oder diesen Landen / spruch vndforderung zuhaben vermeinen) ahn gehörigen or-ten /