rien ferner angeordnet ist. Darnach wisse sich einjeder zurichten / Ihr vollnziehet auch hieran zurschuldig vnd billigkeit vnsern gerechten ernstlichenbeuelch/ endtlichen willen vnd meinung. Gebenauff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / deneilfften tag des Monats Julij / Anno 1609. Vnse-rer Reiche des Römischen im vier vnd dreissigsten /des Hungarischen im sieben vnd dreissigsten/ vnddes Boheimischen auch im vier vnd dreissigsten.Rudolff. 2c.L. von Stralendorff rc.Ad Mandatum Sacrae CæsareæMajestatis proprium.God. Hertell.Copia
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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