de / vnd das niemaln bei leben oder auch nach thodtsyres abgestorbenen letzten Landfürsten vnd Hern/dieser pretension vnter dem nahmen der jnteressir-ten Herrn gedacht worden / Dannoch zum vber-fluß thun ihre F.F. GG. abermaln vnd entlich nochsich zum rechten erbiethen / vnd werden auff vorge-hende ordentliche Citation vnd Clag/ salva interimpossessione sua, quam nemo dimittere cogitur ad alte-rius contradictionem vor ihrer Kay: May: als ih-rer FF. GG. Ober: vnd Lehenherrn / ihre sachenin Recht weiters zu justificiren woll wissen/ Weillnun dem allem wie obgesetzt in warheit also / vnddarauß erscheinet / daß nicht allein zu Recht nie-mant verbotten / sich seiner angefallener Erbschafftvnd dern erledigten Possession mit würcklicher insi-stentz zu nahern / sondern vielmehr einem jeden derjngres vnd antrit in die vacirende Possession zuge-lassen / So gar / das er nach gelegen: vnd weitleuf-tigkeit der güter / auch andere / wo von nöthen / zuhülff ziehen / vnd sich wider jeden vnbilligen ge-walt darinnen / so guth erkant / auffhalten / verthe-digen vnd handhaben mag. Dahero für einealgemeine Rechts Regulin allen Geistlichen vndWeltlichen Rechten gehalten wurde / das ohnevorgehende Rechtliche vnd ordentliche Citationvnd§ 2
Druckschrift
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
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