Druckschrift 
Copia Hern [Herrn] Ernsten Marggravens zu Brandenburg/Hertzogs in Preussen/Und Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgravens bei Rhein ... Schreibens de dato Dusseldorff 10/20 Augusti, Anno 1609 ...
Entstehung
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vnd erkantnus/ niemandt seiner inhabender posses-sion entsetzt / sondern ein jeder etiam praedo, ne dumjustus possessor darbei geschutzt vnd gelassen werdensoll / welches dan auch der Natur selbsten vnd allervölcker rechten / insonderheit aber des Hey: Reichshochverpeenten Landfrieden / Constitutionen vndOrdnungen gemeeß / welche außtrucklich vermö-gen / das keiner den andern des seinigen wider rechtvnd vnzimblicher weiß entsetzen/ vnd ob jemandtden andern mit thätlicher handlung oder sonsten ei-niger gestalt heimlich oder offentlich mit was ge-suchtem schein auch das möchte geschehen / an sei-nem Rechten / beschweren / vergewaltigen / drin-gen / beleidigen oder betrüben wurde / das sowol einjeder Regierender Römischer Kayser / als alle desReichs Stände schuldig / dem beschwerden theilwider den vergewaltiger/ oder so thätliche hand-lung vorgenommen / rath / hilff vnd beistandt zuer-zeigen / sonderlich wan der Besitzer wie diß ortsgleich vnd recht leiden mag/ vnd sich zur caution dejudicio sisti & judicatum solvi erbiethet / So ist demeallem nach vnschwer zuermessen/ zu was vnwider-brinatichem schaden es nicht allein Hochg. ihrenFF. GG. sondern auch der consequentz halben dergantzen posteritet / ja allen Chur: Fürsten / v Ständen des Hey: Röm: Reichs wurde gereichen. Wanihre