den Stetten zu ersehen vnd erfindlich. Derwegen höchlich zu-uerwundern / warumb die Cölnischen jetzt vmb Müllenheim/vnd nit so hoch vmb Deutz/ welchs recht vber vnd fur Colln ge-legen / vnd fur jahrs frist vil starcker befestiget / eifern.Letzlich die durch die Cölnischen vermeintlich angezogene be-sorgende gefahr vnd vnsicherheit der Ströme vnd Landstrassenbetreffend / da wollen wir sie der verlauffener jaren exempeln /als mit kriegsschiffen / auch zu Landt allerseids kriegende theilenfur vnd nach langs Müllenheim auff vnd abgezogen/ vnd sichauff den Rheinstrom fur die Statt Colln gelegt / auch die Frei-heit Mällenheim / wofern solche mit guarnison nit starck besetztgewesen / etlichmal vberfallen vnd vergewaltiget hetten / hiemiterinnert vnd dabey zugemüt gefürt haben / Ob nit die vorhaben-de vermehrung der Burgerschafft zu Müllenheim zu bessererversicherung des Rheinstroms vnd Landstrassen / als im wiede-rigen fall vnd geringer anzall / da man feindlicher vberfelle vndanschlege gewertig / gereichen vnd dienen solle.Wann nun auß vorerzelter vmbstendlicher warer deduction /auch mehr andern vrsachen vnd motiuen / so wir auf den notfallfürzubringen / vns fürbehalten / vnser Fürstlich gneigtes ge-muth gegen die benachbarten / auch die gnedige affection zu dieserLande Underthanen vn getrewen hindersassen clärlichen erschei-net / vnd daß wir mit vorhabenden baw / ohne jemandes injuri-en præjuditz oder nachtheil / zuuerfahren woll befugt / gnug-samb dargethan / Jm gegenfal aber der Colnischen vnzeitige wi-dersetzligkeit / welche anders nit als auß vnser widerwertigenmißgünstigen / friedhessigen anstifftung / theils wegen priuatgefasten hasses/ theils unterm schein vnnd farben der Catholi-schen Religion / die wir niemals zu behindern gemeint / herflies-sen / handgreiflich vnd Sonnenclar herfur leuchtet. So wollenwir demnach menniglichen / denen dieses zuuerlesen fürkommenwird / nach eines jeden gebür / freund: gunst: vnnd gnediglichenerinnert / auch hiemit begert haben / den Colnischen in irem vner-findlichen anbringen/ damit sie diesen Landen ein vnzimblichenservi-
Druckschrift
Des Churfursten zu Brandenburg/ In Preussen/ zu Gulich/ Cleue/ Berg/ etc. Hertzogen ... Vnd Frawen Annen/ Pfaltzgräuin bey Rhein/ In Bayern/ zu Gulich/ Cleue vnd Berg/ etc. Hertzogin ... Gewalthabere: Herrn Ernsten Marggrauen zu Brandenburg ... Vnnd Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgrauen bey Rhein/ ... denen so sich vnter ihr FF. GG. protection vnd schirm zu Mulheim heußlich niederzulassen begierig. I. Ertheilte Freyheit vnd Priuilegien
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