Druckschrift 
Des Churfursten zu Brandenburg/ In Preussen/ zu Gulich/ Cleue/ Berg/ etc. Hertzogen ... Vnd Frawen Annen/ Pfaltzgräuin bey Rhein/ In Bayern/ zu Gulich/ Cleue vnd Berg/ etc. Hertzogin ... Gewalthabere: Herrn Ernsten Marggrauen zu Brandenburg ... Vnnd Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgrauen bey Rhein/ ... denen so sich vnter ihr FF. GG. protection vnd schirm zu Mulheim heußlich niederzulassen begierig. I. Ertheilte Freyheit vnd Priuilegien
Entstehung
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richtung erlangen mögen / sondern haltens dafür / wofern dieColuschen dessen schtwes bestendigs furzuweisen / daß solchesgleichwol diesen Landen / vnnd dero vorhin in regirung gelebterlöblicher Fürsten / erhaltenen Kaq: vnd Reichs regalien im ge-ringsten nit präjudiciren könten noch mögen. In erwegung:Quod privilegia sine præjuditio & diminutione juris tertiiintelligenda sunt. Vnd ist mehrgemelte Freyheit rings vndim Furstenthumb Berg vndispurrlich gelegen / wie den Colm-schen wol bewust / vnd sie vor wenig jaren bey vergleitung derOchsen nach ihrem marckt nit vngestendig gewesen.Wie auch die erbawung der heuser zu Mulienheim eben so we-nig ad ipsorum injuriam & præjuditium als die so binnenColin erhaupt / den Mülheimischen nachtheilig sein / mit war-keits bestandt aufgedeutet werden kan / Vnnd wan gleich hier-auß den Mülheimschen vnd andern diser Landen Vnderthaneneänger nutz vnd fürtheil an narung vnd sonsten zu wachsen wur-de / Solches sollen die Colnischen jnen billigs nit mißgünnen.Sintemal sie den mehrentheil / dern so sich jetzt daselbst nieder-lassen vnd bawen / auß ihrer nahrung vertrieben / Solten sichorch daran nit ergern / vilweniger können solche vnsere löblicheFürstlich vnd Christliche vornemen / von vnpartheischen ver-stendigen für vnrechtmessige verbottenen hendel geachtet wer-den. Siquidem qui suo jure utitur, nemini iniuriam facit,& qui in agro suo fodiens vicini fontem avertit, de dolonon tenetur, si non animo nocendi vicino sed agrum su-um meliorem faciendi id fecit.Inmassen dan was zu Müllenheim mit graben vnd auf verf-sen angefangen / solchs nur defensivè vnd zu abwendung antroender besorgender widerwertiger anschlege und practiekeitauch bedrowungen beschicht / kan auch nit zur Vestung / sonderallem einer bloßen Statt angesehen werden / dann ein anders istein Vestung/ vnd ein anders ein Statt/ ob gleich dieselb mitMauren vnd Wälsen vn bzogen / wie dann dergleichen Ve-stung vnd Flecken beym Rheinstrom hin vnd wider / auch nahebey