vorbemelte Freiheit / derselben Burger vnd Einwohnere / der-massen priuilegürt / daß sie innert vier nach einander folgendejaren schatzfrey sein / vnd sich immittelst verwaren möchten / wiebeschehen / Auß welchem handgreiflich bescheinet / daß Müllen-heim zur vngebuͤr vnnd mit vngrundt novum opus, auch einDorff/ vnd daß es allernegst vnder Colln/ da es doch schier einestund gehens dauon entlegen / von den Cölnischen baptizirt vndhönisch genent werden wolte / So sollen auch die materialia,als Holtz/Stein/ Kalck/Eysen/ Bley/ vnd dergleichen/ vmbdieses zu Müllenheim angefangenen bawes willen/ zu deren vonColln nachtheil nit eingekauft noch vertheuret werden / Sinte-mal dessen vnnd dergleichen in den Fürstenthumben Gulich vndBerg/ Gott lob/ so viel vmb gelt feil vnnd furhanden/ daß dieColnischen so wol auch die Müllenheimische vnd andere/ wannnun die gebär dafur prästirt / damit gnugsamblich versehen wer-den können.Ist sonst frembd zuuernemen / daß die Colnischen sich dessendurch vns / vnsern Vnderthanen zugelassenen vorkaufs zu be-schweren vnderstehen vnd furbringen dörffen / Jn erwegung sieder Stat Colln Bürgern dergleichen vorbehalten/ Vnnd ohnedaß die beschriebene Rechten vermögen / quod in emptionibusfrumenti & aliarum rerum necessariarum oppidani &subditi exteris meritò praeferantur, Vnd seind wir nit destoweniger mit beiderseits gebrauchtem vorbehalt / den angezoge-nen alten vertregen / als vil die freie ab: vnd zufuer zum feilenkauff anlangt / deme am 19. Julij Anno 1530. datirtem vnnd intruck außgegebnem Fürstlichem Patent (dauon Copei hiebei) ein-zufolgen / vnd demselben / wofern die Colnischen vns darumb dergebuer ersuchen / sich demselben gemeeß zuuerhalten / vnnd daßzu endt desselben wieder sie / jhre Mitbürger vnd Einwohnere /inserirt mandatum inhibitorium cassiren werden / nachzu-gehen gneigt.Daß sonsten die Colnischen ferrers sich auff die alte zwischendem Fürstlichen Hauß Gulich/ vnd inen eingegangene Erbuer-tregeC iij
Druckschrift
Des Churfursten zu Brandenburg/ In Preussen/ zu Gulich/ Cleue/ Berg/ etc. Hertzogen ... Vnd Frawen Annen/ Pfaltzgräuin bey Rhein/ In Bayern/ zu Gulich/ Cleue vnd Berg/ etc. Hertzogin ... Gewalthabere: Herrn Ernsten Marggrauen zu Brandenburg ... Vnnd Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgrauen bey Rhein/ ... denen so sich vnter ihr FF. GG. protection vnd schirm zu Mulheim heußlich niederzulassen begierig. I. Ertheilte Freyheit vnd Priuilegien
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