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Die Prüfungen.
bautechnischen Käthe der Provinzialbehörde bestätigt und zu den Aktenderselben genommen wird.
Auf Antrag wird dem Bauführer Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt.
Zweite Hauptprüfung.
§ 39. Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist dasGesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung an den VorgesetztenPräsidenten zu richten.
In dem Gesuche ist nachzuweisen, dass der Bauführer seiner Militär-pflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder theihveise befreit ist.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniss (§ 35) beizufügen.
Ergiebt die Prüfung des Gesuches, dass der Bauführer den Vor-schriften genügt hat, so ist dasselbe von dem Präsidenten unter Angabeder Beschäftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten des Aus-bildungsdienstes und mit einer Bescheinigung, dass der Bauführer aufGrund der beigebrachten Zeugnisse und nach dem pflichtmässigen Er-messen des Präsidenten und des bautechnischen Rathes der Behörde zurAblegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten ist, demTechnischen Oberprüfungsamte einzusenden.
Das Oberprüfungsamt beschliesst auf Grund der Vorlagen über dieZulassung zur zweiten Hauptprüfung. Erfolgt die Zulassung, so wirddies dem Bauführer vom Oberprüfungsamte, unter gleichzeitiger Ueber-sendung der Aufgabe zur häuslichen Probearbeit, mitgetheilt. Der Vor-gesetzte Präsident wird hiervon benachrichtigt.
§ 40. Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung istseitens der Bauführer des Hoch-, "Wasser- und Eisenbahnbaufachesspätestens binnen vier, seitens der Bauführer des Maschinenbaufachesspätestens binnen drei Jahren nach Ernennung zum Regierungsbauführerzu stellen.
Fällt in den gedachten Zeitraum die Ableistung des einjährig-freiwilligen Militärdienstes, so kann die Meldung zur Prüfung unter Ein-reichung des darauf bezüglichen Nachweises noch bis zum Ablaufe eines -ferneren Jahres stattfinden.
Im Uebrigen ist eine spätere Meldung nur mit Genehmigung desMinisters der öffentlichen Arbeiten zulässig.
§ 41. Die zweiten Hauptprüfungen werden in der Regel währenddes ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober,abgehalten.
Die zweite Hauptprüfung umfasst:
1. die Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten und ein-gehend begründeten Entwurfs nach gegebenem Programme (häuslicheProbearbeit; vergl. § 42);
2. die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur; vergl.§ 43);
3. eine mündliche Prüfung (vergl. § 44).
§ 42. Die Aufgabe zur häuslichen Probearbeit wird aus demjenigenGebiete des Baufaches ertheilt, für welches der Bauführer sich ausgebildethat. Diese Arbeit, welche der Bauführer mit der selbstgeschriebeneneidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, dass er sie ohne fremde Hülfeangefertigt habe, ist binnen einer Frist von neun Monaten, welche vondem Oberprüfungsamte aus erheblichen Gründen auf zwölf Monate ver-längert werden kann, abzuliefern.