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Die Prüfungen.
§ 31. Die Bauführer des Maschinenbaufaches haben nach bestandenererster Hauptprüfung (§§ 13 und 23) auf die Dauer von mindestens zweiJahren in die Praxis einzutreten.
Während dieser Zeit sollen dieselben
mindestens sechs Monate im Werkstätten-Aufsichtsdient und beimWerkstätten-Rechnungswesen,
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen und der Ausführungvon Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme vonMaterialien,
mindestens drei Monate im Telegraphendienst und bei der Ausführungoder Unterhaltung elektromechanischer Anlagen beschäftigt werden.
Während der übrigen Zeit haben dieselben in dem Büreau einerMaschinen- oder Werkstätteninspektion und bei einer Provinzialbehördezu arbeiten.
Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestelltzu werden wünschen, sollen sie drei Monate im Lokomotivfahrdienstbeschäftigt werden, worauf sie die Lokomotivführerprüfung nach Maass-gabe der darüber bestehenden besonderen Bestimmungen abzulegen haben.Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommer-ferien der Studienjahre abzuleisten, ohne dass jedoch in diesem Falleeine Verkürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführereintritt.
§ 32. Wünscht ein Bauführer für den Zeitraum, während dessen erbei der Ausführung von Bauten oder Maschinenanlagen beschäftigt seinmuss (§ 30, Absatz 3, und § 31), oder für einen Theil dieses Zeitraumesbei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder bei einem nicht in derStaatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu seinerAusbildung einzutreten, so hat er dies in dem an den Präsidenten derBehörde (§ 28) zu richtenden Gesuche zum Ausdruck zu bringen und dieErklärung des betreffenden Baubeamten oder Privattechnikers über seineBereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungsgemäss auszubilden, beizu-fügen. Für die Bauführer des Maschinenbaufaches (§31) ist die Aus-bildung bei einem Privattechniker u. s. w r . nur während des neunmonat-lichen Zeitraumes zulässig, welcher zur Beschäftigung bei dem Entwerfenund der Ausführung von Maschinen u. s. w. verwendet werden soll.
Ob und für w-elchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berücksichtigungfinden kann, hängt von dem Ermessen des Präsidenten ab.
Der Letztere entscheidet auch im einzelnen Falle nach Benehmenmit dem Oberprüfungsamte, ob und inwieweit der Besuch der Meister-ateliers auf die Zeit der praktischen Beschäftigung der Bauführer desHochbaufaches in Anrechnung zu bringen ist.
§ 33. Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischenAusbildung in den Bezirk einer anderen Behörde überwiesen zu werden,so hat er sein an den Präsidenten dieser Behörde zu richtendes Gesuchdem Präsidenten derjenigen Behörde, in deren Bezirk er beschäftigt ist,einzureichen.
Wird dem Wunsche entsprochen, so ist der Bauführer von seinembisherigen Vorgesetzten zu entlassen.
§ 34. Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bauführerdem Präsidenten der Behörde und dem Beamten, welchem er zu seinerAusbildung überwiesen ist, disziplinarisch unterstellt.