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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

7. Elektromechanik.

Grundsätze der Elektrizitätslehre. Die in der Elektrotechnik ver-wendeten Messinstrumente. Die Einrichtung galvanischer Batterien undBerechnung ihrer Schaltungen. Wirkungsweise der Akkumulatoren. Ein-richtung,, Wirkungsweise und Berechnung der Gleichstrommaschinen.Einrichtung der Wechselstrommaschinen und der Transformatoren. Elek-trische Kraftübertragung. Elektrische Telegraphie.

§ 25. Wenn der Studirende ohne triftige, von dem Prüfungsamteals ausreichend anerkannte Gründe die anberaumte Klausur oder diemündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prüfungunterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestandeu.

§ 26. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Studirenden von demErgebniss der Prüfung und ertheilt ihm, falls er sie bestanden hat, einZeugniss über deren Ausfall.

§ 27. Die erste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle nureinmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegungder nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung für diezu wiederholende Prüfung muss spätestens zwei Jahre nach der erst-maligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigungdes Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Das Prüfungsamt theilt dem Studirenden mit, in welchen Gegen-ständen die-Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob diePrüfung ganz oder in Beschränkung auf die Klausur oder die mündlichePrüfung oder einzelne Gegenstände der letzteren zu wiederholen ist undob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erstspäter stattfinden darf.

§ 28. Nach bestandener erster Hauptprüfung haben die Ingenieurbau-beflissenen sich zu entscheiden, ob sie sich weiterhin für das Wasserbau-fach oder das Eisenbahnbaufach ausbilden wollen.

Zum Behüte der praktischen Beschäftigung haben die Baubeflissenensich an den Chef derjenigen Provinzialbehörde zu wenden, in derenBezirk sie die praktische Ausbildung zu erlangen wünschen, und zwar:

die Hochbaubeflissenen an den Präsidenten einer Königlichen Re-gierung (in Berlin an den Dirigenten der Königlichen Ministerial-, Militär-und Baukommission),

die Wasserbaubeflissenen an den Chef einer Strombauverwaltung oderan den Präsidenten einer Königlichen Regierung (in Berlin an denDirigenten der Königlichen Ministerial-, Militär- und Baukommission) und

die Eisenbahn- und Maschinenbaubeflissenen an den Präsidenten einerKöniglichen Eisenbahndirektion.

Dem Gesuche sind beizufügen:

Seitens der Maschinenbaubeflissenen:

Das Zeugniss über die Ablegung der Elevenpraxis und das währendderselben geführte Geschäftsverzeichniss.

Seitens der Baubeflissenen aller Fachrichtungen:

1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Aus-kunft zu geben hat.

(Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen undeigenhändig zu schreiben.)

2. Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der erstenHauptprüfung.