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Die Prüfungen.
A. Für das Hochbaufach.
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre, Schatten-konstruktion und Perspektive, Unter Andeutung der Konstruktionslinien.
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik.
c) Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen in ein-fachster Behandlung.
d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten, thunlichstunter Beigabe skizzirter Darstellungen von Naturformen.
e) Darstellungen aus der Formenlehre der antiken Baukunst.
f) Ein Höhen- und Lageplan nach eigener, entweder allein oderunter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der fürdie Darstellung bestehenden amtlichen Vorschriften und Beifügung derzugehörigen Feldbücher.
B. Für das Ingenieurbaufach.
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre, Schatten-konstruktion und Perspektive, unter Andeutung der Konstruktionslinien.
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Graphostatik.
c) Darstellungen von konstruktiven Einzeltheilen und einfachenkonstruktiven Gesammtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.
d) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.
e) Zeichnungen von einfachen Maschinentheilen.
f) Handskizzen von Bau- und Maschinentheilen.
C. Für das Maschinenbaufach.
a) Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion.
b) Darstellungen von konstruktiven Einzeltheilen und einfachenkonstruktiven Gesammtanordnungen aus dem Gebiete des Hochbaues.
c) Freihandzeichnungen, insbesondere von Ornamenten.
d) Konstruktionszeichnungen von Maschinenelementen und zeich-nerische Darstellung von statischen Ermittelungen.
e) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nacheigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.
f) Handskizzen von Bau- und Maschinentheilen.
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einerTechnischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über denZeitpunkt (Studienhalbjahr) ihrer Vollendung und mit einer Bescheinigungdes Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehensein. Solche Zeichnungen, zu welchen aus besonderen, näher anzugeben-den Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werdenkann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studirenden ver-sehen sein, welche dahin zu lauten hat, dass die Zeichnungen eigen-händig von ihm gefertigt sind und ob ein Vorbild (Zeichnung, Modellu. s. w.) dabei benutzt ist.
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden,so erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage;anderenfalls wird dieselbe unter Angabe der Gründe versagt.
§ 18. Die Vorprüfung findet in den Monaten April und Mai bezw.Oktober und November statt. Dieselbe dauert zwei Tage und besteht ineiner mündlichen Prüfung, welche sich auf folgende Gegenstände erstreckt: