II. Die Prüfungen für den Staatsdienst im Baufache.
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Inwieweit die Reifezeugnisse ausserdeutscher oder ausSerpreussischerLehranstalten denen der gedachten Anstalten gleichzustellen sind, wirdvon den Ministern der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen, Unter-richts- und Medizinal-Angelegenheiten im einzelnen Falle entschieden.*)
§ 3. Der Vorprüfung hat ein mindestens zweijähriges Studium —bei den Maschinenbaubeflissenen ein Elevenjahr (§§ 6 bis 13) und eindarauf folgendes, mindestens zweijähriges Studium — voranzugehen.
Für die Zulassung zur ersten Hauptprüfung ist der Nachweis einesvierjährigen Studiums zu führen, von welchem mindestens drei Studien-halbjahre nach dem Bestehen der Vorprüfung zurückgelegt sein müssen.
Vor Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist der Nachweis zu führen,dass an die bestandene erste Hauptprüfung — bei den Hochbau- undIngenieurbaubeflissenen eine dreijährige, bei den Maschinenbaubeflisseneneine zweijährige — praktische Ausbildung sich angeschlossen hat.
§ 4. Das Studium kann auf den Technischen Hochschulen in Berlin,Hannover und Aachen sowie auf denjenigen ausserpreussischen Lehr-anstalten zurückgelegt werden, welche die Minister der öffentlichen Ar-beiten und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheitenhierfür geeignet erklären.
§ 5. Für die Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfungbestehen Technische Prüfungsämter in Berlin, Hannover und Aachen.
Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet in Berlin bei demtechnischen Oberprüfuqgsamte statt.
Besondere Bestimmungen.
§ 6. Dem Beginne des Studiums geht bei den Maschinenbau-beflissenen eine praktische Thätigkeit von mindestens einem Jahre (vergl.jedoch § 13) unter der Leitung eines Maschinentechnikers vorauf.
§ 7. Behufs Aufnahme in diese Thätigkeit (§ 6) hat sich der Ma-schinenbaubeflissene an den Präsidenten derjenigen Königlichen Eisenbahn-direktion zu wenden, in deren Bezirk er die praktische Vorbildung zuerlangen wünscht.
Dem Gesuche ist beizufügen:
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Aus-kunft zu geben hat.
(Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen undeigenhändig zu schreiben.)
2. Das Reifezeugniss der Schule nach Maassgabe der Bestimmungenim § 2.
§ 8. Liegen gegen die Zulassung des Maschinenbaubeflissenen keineBedenken vor, so ordnet der Präsident seine Ueberweisung an einenMaschinenbaubeamten (vergl. § 9) an.
*) Laut Bekanntmachung der Minister der öffentlichen Arbeiten und desUnterrichts vom 20. April 1894 ist zwischen der preussischen und der oldenburgisehenStaatsregierung vereinbart worden, dass die mit dem Reifezeugnisse der Oberreal-schule in Oldenburg versehenen Abiturienten nach absolvirtem Studium zu den Staats-prüfungen im Baufache in Preussen und umgekehrt Abiturienten preussiseher Ober-realschulen zu den Staatsprüfungen im Baufache in Oldenburg zugelassen werdensollen. Nach der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1894 ist die gegenseitige An-erkennung auch hinsichtlich der Reifezeugnisse der preussischen und der Oberreal-schulen in den Reichslanden Elsass-Lothringen ausgesprochen worden.