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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Y. Die Vorschriften für die Studirenden und Hospitanten.

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.-zu ersuchen. Wer durch besondere Gründe an der rechtzeitigen Meldungverhindert worden ist, hat dieselben dem Rektor nachzuweisen, welcher,wenn er die Verspätung entschuldigt findet, darüber einen Vermerk inden Anmeldebogen einträgt.

Fehlt ein solcher Vermerk, so werden, wenn nach dem von demLehrer eingetragenen Datum die Meldung später als vorgeschrieben erfolgtist, der Vortrag oder die Uebungen in den am Schluss der einzelnenStudienjahre sowie beim Verlassen der Königlichen Technischen Hoch-schule zu ertheilenden Zeugnissen nicht berücksichtigt.

§ 11. Innerhalb der letzten 14 Tage vor dem vorgeschriebenen Schlüssedes Semesters haben sich die Studirenden bei den Lehrern, deren Vorträgesie hören oder unter deren Leitung sie Uebungen anstellen, abermalspersönlich zu melden und sie um Eintragung ihres Namens und des Datumsin die für die Abmeldung bestimmten Spalten des Anmeldebogens zu er-suchen. Zu einem früheren Termine darf die Abmeldung nur erfolgen,wenn in den Anmeldebogen die besondere Erlaubniss des Rektors ein-getragen ist oder die Bescheinigung über die erfolgte Meldung zum Ab-gänge von der Königlichen Technischen Hochschule vorgelegt wird.

Wenn die Abmeldung eines Vortrages oder von Uebungen wegen Ab-wesenheit, Krankheit oder Tod eines Lehrers nicht rechtzeitig vorgenommenwerden kann, so ist dieselbe innerhalb der oben bezeichneten Frist beidem Vorsteher der betreffenden Abtheilung, von den Studirenden desersten und zweiten Semesters ausschliesslich bei dem Vorsteher der Ab-theilung für allgemeine Wissenschaften zu bewirken.

Ist der Studirende ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Ab-meldungsfrist verhindert worden, so hat er dies dem Rektor nachzuweisenund ihn um Eintragung eines die nachträgliche Abmeldung gestattendenVermerkes in den Änmeldebogen zu ersuchen.

Ist die Abmeldung unterblieben oder nicht nach Maassgabe der vor-stehenden Vorschriften erfolgt, so werden der Vortrag oder die Uebungenin den am Schlüsse der einzelnen Studienjahre sowie beim Verlassender Königlichen Technischen Hochschule auszustellenden Zeugnissen nichtberücksichtigt.

§ 12. Verliert ein Studirender' seinen Anmeldebogen, so wird ihm..zwar ein neues Exemplar gegen eine nur bei nachgewiesenem zufälligenVerlust durch den Rektor nachzulassende Gebühr von zehn Mark, welchezur Kasse der Königlichen Technischen Hochschule zu vereinnahmen ist,ausgefertigt; über die Vorträge und Uebungen jedoch, für welche die vor-schriftsmässige Anmeldung und Abmeldung nicht mehr nachgewiesen werdenkann, wird ein Vermerk in die am Schlüsse der einzelnen Studienjahresowie beim Verlassen der Königlichen Technischen Hochschule zu er-theilenden Zeugnisse nur aufgenommen, wenn ihr Besuch von den be-treffenden Lehrern dem Studirenden bescheinigt wird.

III. Disziplinarvorschriften.

§ 13. Die Studirenden der Königlichen Technischen Hochschule sindden allgemeinen Gesetzen sowie den örtlichen Polizeivorschriften unter-worfen und unterliegen ausserdem der Disziplin der Königlichen Tech-nischen Hochschule.

§ 14. Die Disziplin der Königlichen Technischen Hochschule hatdie Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehrenhaftigkeit unter den Studirendenzu wahren.