222 Ueber die Absteuer der Töchter
zehnten Jahrhundert *) kein Beyspiel finden, daß einSohn, der mir einer Präbende versorgt worden, odereine ausbcstarrete und derathene Tochter, wenn sie auchgleich keinen Verzicht gcthan hatte, auf die nachhcrigenErbschaften der Eltern einigen Anspruch gemacht, odervon dem Erben ein Pflichttheil gefordert Hütte. Die Aus-steuer oder Bestattung begriff in der ersten Zeit alles waswirheukiges Tages Brautschatz und Brautwagen nennen,und zugleich die völlige Abfindung von den elterlichen Gü-tern; und man bestimmte solche anfangs nicht sowohlnach seinem Vermögen, als nach den Bedürfnissen derje-nigen, die entweder in den geistlichen Stand, oder anemen Hof giengen, oder sich zu einem Gewerbe bequem,ten. Cs würde ein entsetzlicher Sprung gewesen seyn,wenn man von der Gewohnheit **) den abgchcndcnKin,dern weder Brautschatz noch Erbtheil zu geben, auf ein-mal zu dem Gedanken übergcgangcn wäre, die Ausstcu,ren mit dem Vermögen des Gebers in Verhältnis zu se-tzen. Dieses ist wider die natürliche und politische Ge-schichte dieser Art menschlicher Handlungen. Die nachentstandenem fränkischen Reiche, und eingcführter christ-lichen Religion in der Kirche und im Staate vorgefallc-nen Veränderungen forderten nur eine bessere und billigeVersorgung der vorhin ausgewandcrten Kinder; das an-kommende Geld erleichterte sie, und dje mit jeder Perio-de steigende Verschwendung brachte eine mit ihr im Ver-hältnis stehende Verbesserung hervor. Vermuthlich ward
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*> Oer erste und älteste Verzicht einer ins Kloster gegangene»ffräulcin ist der von Rosinen von Werdemann vom Jahr 1498kein» Lmrig in R. A. 1 °. xil. p. 456.
v.nem non uxor mrriro tcä mmiru, uxori, oticrr in
xcim. c. lg.