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4 (1786) Patriotische Phantasien
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der Landbesitzer.

mengebrachten Höfe verbietet. So erschien z. B. unterden Carolingern der Eigner von zwölf Höfen mit demHarnisch im Heerbanne. Erlaubte sie hier dem Vatereine Thcilung dieser Höfe: so konnte keines von seinenKindern im Harnisch erscheinen; diese mußten zur gemei-nen Reihe zurückkchren, welches gewiß nicht geschehenkonnte, solange die Verlheidigung Geharnischte erfor-derte. Und ein solches Gesetze widersteht ewig allenGleichtheilungen, so wie allen Absteucrn und Abfindun-gen , die den Hof oder dessen Eigner in der Maaße er-schöpfen, daß er sich nicht als ein gemeiner Reihemann,oder als ein Geharnischter zulänglich vertheidigen kann.

Eine billige Abfindung war also das Mittel was un-sre Vorfahren wählten, um ihre Söhne und Töchter,welche das väterliche Erbe verlassen mußten, und nunnicht mehr mit dem Knapsack in die weite Welt gehenkonnten, einigermaßen zu versorgen. Denen, so an ei-nen Hof in Dienste giengen, war mir einer guten Rü-stung, mir einem Ehrenkleide, und mit einem Roth- undEhrenpfennige gedient. Diejenigen, welche ein Gewerbeanfiengen, brauchten etwas zur Anlage. Wer eine Prä-bende oder einen Klofterplatz suchte, konnte auch mit lee-rer Hand nicht weit kommen, und eine Tochter die einhübsches Brautpferd und ein paar Brautrinder mitbrin-gen konnte, war auf einem Hofe ohne Zweifel willkom-mener, als eine andre, die sich blos mit ihrein, Bündelhinter ihrem Liebhaber aufs Pferd schwingen wollte.lMas Nocbdurfr und nothwenviger Wohlstand in der-gleichen Fällen erforderten, kam zuerst in Betracht, manrichtete die Aussteuer oder die Absteuer, Abgürung, Ab-findung, Berathung, Bestattung, Versorgung, Abson-derung rc. darnach ein, und es wird sich vor dem fünf-'

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