über den westphalischen Leibeigenthum. 26z
„den Lehnen jetzt eben so. Und was sind wir thöricht, daß„wir mit den Gläubigern darüber kostbarlich zanken: ob„ein Leibeigener abgeäußert werden solle oder nicht? Wenn„einer von uns nicht bezahlen kann: so verkauft man ihm„sein Gut über dem Kopfe, und fraget nicht darnach, ob„er gut oder schlecht gewirthschastet habe. Genug, daß er„nicht bezahlen kann; und eben dies, oder -och wenigstens„der blosse Mangel des Hofgcwehrs *), und das daraus„hervorgehende Unvermögen einer Pachtung vorzustehen,„sollte genug seyn, den Leibeignen vom Hofe zu setzen. Um„sere Politik erfordert es mit den Gläubigern des Leibeignen„eincrley Interesse zu haben Denn diese sind es die den»/Leibeignen unterstützen; und wir erlangen einerley Interesse„mit ihnen, so bald wir den Verkauf gegen sichere Procent-„gelber zulassen. Wir bekommen einen freudigen Pächter„an den Käufer für den verarmten Quäler; und erhalten„endlich, wenn unsere Leibeignen sehen, daß sie nicht fester„auf dem Hofe sitzen alsfreye Eigenthümer, die oft gerin,„ger Schulden halben davon springen müssen, ein sicheres„Mittel ihrer üblen Wirtschaft Ziel zu setzen.
„Es ist eine große Frage, ob das Grundeigenthum nicht„mehr rin philosophischer Begriff als eine nützliche Wahr-heit sey. In der Welt kommt alles auf die Erbnutzung an,„und die Gründe bleiben da liegen, wo sie seit der Scho,„pfung gelegen haben. Den Verkauf freyer Güter kann„man ebenfalls eine Abäußerung nennen. Ein Besitzer geht„davon ab und der andere wieder darauf. Hier nutzen die„Gläubiger das Geld; bey den Leibeignen nützen sie den„Grund; und in der Lhat kommen beyde gleich weit Die„Sache bleibt nur in unfern Begriffen unterschieden; undR 4 „wenn
*) Hofgewehr ist in Westphalen das nothwendige Iuventariumeines Bauerhofes, welches hie und da durch Gesetz« mit demHofe in Verhältniß gesetzt ist.