264 Gedanken
„wenn wir von diesem philosophischen Begriffe des Grunds„eigenthums io oder 20 pro CeNt so oft erhielten, als eine„zufällige Veränderung mit der Erbnutzung vorgenommen,,würde: so dunkr mich könnten wir wohl zufrieden seyn,„und wenigstens besser als jetz* stehen. „
Dies sind die Klagen der Gutsherrn; und man kannwürklich gerade zu nichr in Abrede seyn, daß selbige nichtvollkommen gegründet waren Dennoch aber ist die Sacheso leicht nicht zu heben, wie sie sich solches vorstellen:und es gehöret eine mühsame Entwickelung verschiedener Be-griffe dazu, um auf den rechten Punkt zu kommen. UnserLeibeigenthum ist aus lauter Widersprüchen zusammengesetzt.Es ist das seltsamste Gemisst e das sich in der Rechtsgelchrssamkeit findet; und wird durch neuere Begriffe noch immermehr und mehr verworren.
Der Gutsherr, sagt man, halte ehedem das höchsteRecht über seinen Leibeignen; er konnte ihn tödten wenn erwollte; der Leibeigne stellete keine Person vor; er hattenichts eignes; er war keines Rechts, keines Besitzes, keinerErbnutzung fähig Die Gutsherrliche Willkühr war seinGesetze. Heute muste er diesen Acker pflügen, morgen einenandern. Hatte er Pferde: so muste er so weit damit fahren,als der Gutsherr wollte, nicht wöchentlich, sondern täglich,und so weit die Pferde ziehen wollten Wenn der Gutsherretwas schenkte, versprach oder bewilligte: so konnte eresmorgen wiederrufen. Der Leibeigne konnte gar nicht kla,gen. Er war echt- und rechtlos, und nichts als das öfsfentliche Mitleid oder die Religron bauete zuerst eine Säule,bcy welcher der Leibeigne gegen eine übertriebene Grausam,keit seines Herrn Schutz finden konnte. So war der Leibseigenthum bcy den Römern; so soll er noch im MecklensLurgischen und inLiefland seyn; und so muß er überall nachrechtlichen Begriffen zuerst angenommen werden.
Ader
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