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Dänemark.
sie nicht einmal verstanden zu haben; noch weniger freilich hat die Regierung billigen An-sprüchen entsprochen. Daher ist jetzt ein verwirrter unerquicklicher Zustand in Dänemark,eine Gährung, die vielleicht noch lange nicht zur Klarheit kommt, jedenfalls aber nur durchdas Mittel dahin kommen kann, welches man schon 1831 hätte anwenden sollen, nehm-lich eine konstitutionelle Staatsverfassung für Dänemark und für die deutschen Herzog-thümer besonders. Letztere hatten darauf Anspruch nach positivem Recht wie nach demStande der Volksbildung, Dänemark in letzterer Hinsicht nicht viel weniger, und bestandauch die Absolutherrschaft hier zu Recht, was dort nicht der Fall war, so hätte mandoch bedenken müssen, daß sie nicht ganz auf dem rechtlichen Wege ins Leben getreten war.Wir wollen nun auf die Bewegung und Entwicklung während der letzten zehn Jahre nähereingehen, woraus sich die eben aufgestellten Behauptungen von selbst ergeben werden. DieRegierung legte den Ständen bei ihrer ersten Zusammenkunft unbedeutende Gesetzentwürfevor, nur geeignet, den alten Rechtszustand auszubessern, nicht aber einzelne Zweige desPrivatrechts und der öffentlichen Institutionen, als des Gerichts- und Eommunalwesens,gründlich zu verbessern. Ein oberflächlicher Finanzbericht, den sie vorlegte, ergab traurigeResultate, eine große Schuldenmasse von ungefähr 130 Millionen Reichsbanklhaler, diesich hauptsächlich in den letzten Friedensjahren gehäuft hatte, und Aussicht auf ein jähr-liches Deficit von mindestens 300,000 Rbthlr., daher noch Schuldvermehrung. Auf An-regung der Stände legte die Regierung später freilich etwas bedeutendere Gesetzentwürfevor, wovon indeß nur nennenswerth sind die wegen Aufhebung des Jagdregals, wegenErlassung einer Communalordnung und wegen Abänderung im Freifuhrwesen. Das Jagd-regal ist aufgehoben und in den königl. Districten den Eigenthümern dasJagdrecht gegeben,in den Grafschaften und Baronieen aber üben es mehrentheils die Herrschaften aus und dieUntergehörigen sind mit mancherlei Jagdservituten behaftet. Das Freifuhrwesen, welchesdarin bestand, daß Militär- und Civilbeamte von den obern Verwaltungsbehörden Fuhr-pässe erhielten, wornach sie von Bürgern und Bauern frei befördert werden mußten, indemdie Besitzer privilegirter Güter von der Last befreit waren, gab zu vielen gerechten Be-schwerden Veranlassung; man hat aber bei der Abänderung keine allgemeine Staatslastdaraus gemacht, sondern die bisher damit Belasteten nun mit einer entsprechenden Geldlasthebürdet und den Administrativbehörden die willkürliche Ausschreibung überlassen. DasBeste, was die neue dänische Gesetzgebung geliefert hat, ist die Communalordnung fürStadt und Land. Dadurch hat Dänemark einen bedeutenden Fortschritt gemacht; es isteine gesetzlich geordnete Theilnahme der Bevölkerung an öffentlichen Angelegenheiten ent-standen , die man sonst nickt kannte, obgleich diese Communalordnung den besseren in denkonstitutionellen deutschen Staaten, z. B. der badischen, nicht gleich kommt. Durch dieVeröffentlichung der Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindebehörden und Vertreterwird Kunde der Verhältnisse und zugleich Gemeinstnn erweckt. In kleinen Gemeinden,besonders der Städte, hat man sogar Oeffentlichkeit der Verhandlungen eingeführt, inKopenhagen hat man sie mehrmals beantragt, aber jedesmal ist sie gescheitert, besonders ander Opposition solcher Männer, die früher nicht laut genug für Oeffentlichkeit zu redenwußten, wie des Bürgermeisters Algreen-Ussing. Auch die Oeffentlichkeit der Stände-versammlungen ist von diesen mehrmals beantragt worden, aber die Regierung lehnt siebeharrlich ab. Die Veröffentlichung durch eine ständische Zeitung geschieht jetzt recht voll-ständig und rasch. Für diese ständische Zeitung wurde aber eine Censur eingeführt unddem Regierungscommissar übertragen, da sonst rücksichtlich der inner» Angelegenheiten inDänemark Preßfreiheit herrscht. Der bisherige Regierungscommissär hat freilich einemilde Censur geübt, hat aber doch einige Male, als über Verfassungsangelegenheiten undinternationale Fragen zu fceimüthig geredet ward, den Druck verhindert, was große Un-zufriedenheit in den Versammlungen hervorrief und einen ständischen Sekretär veranlaßte,die Versammlung ganz zu verlassen. Mit der dänischen Preßfreiheit ist es übrigens, wennman die Sache genau ansieht, doch mislich bestellt. Das strenge absolutistische Königs-gesetz verbietet jeglichen Angriff gegen diese Grundverfassung. Also bleibt eine gründlicheDiskussion darüber schon ausgeschlossen und es blieb selbst fraglich, ob, als noch die Struen-see'sche vollständige Preßfreiheit bestand, ungestraft über die Grundverfassung des Reichs