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5 (1847) [Fou - Gir]
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Gallicanische Kirche.

Galizien, s. Oesterreich und Polen.

Gallicanische Kirche; Freiheiten derselben und ihr Verhältnißzu dem übrigen katholischen Kirchenrechte und zu den großen kirch-lichen Aufgaben unserer Zeit. I. Mit den Worten: Freiheiten der gallicani-schen Kirche, bezeichnet man die Hauptgrundsätze des französischen katholischen Kirchenrech-tes, und zunächst jene freieren Grundsätze, welche die französische Kirche im Kampfe gegendie Anmaßungen der römischen Hierarchie behauptet. Ihren Grundlagen und ihrem we-sentlichen Inhalte nach aber stimmen diese Grundsätze mit denen überein, welche gegenEnde des Mittelalters die ganze katholische Christenheit, gestützt auf die heilige Schrift,die Lehre und Tradition, die Kirchenverfassung und die ökumenischen Kirchenversammlun-gen der ersten christlichen Jahrhunderte, durch ihre Concilien zu Constanz und Basel denaufbie falschen Jsidorischen Deccetalen begründeten theokratischen und despotischen Anma-ßungen des Papstthums entgegensetzte. Da nehmlich diese Anmaßungen, welche bereitsim 11. Jahrhundert die halbe katholische Kirche, die des Ostens, von der des Westens ge-trennt hatten, auch in diesem letzteren bei beginnender höherer Bildung als unerträglichund als den ächten christlichen katholischen Grundsätzen widersprechend erkannt wurden , soerneuerten insbesondere auch die Deutschen, ganz eben so wie die Franzosen, dienur unterdrückten, nie ausgegebenen ächten Hauptgrundsätze.

Die Franzosen thaten es schon im 14. Jahrhundertein den Streitigkeiten ihresKönigs Philipp des Schönen mit dem Papste durch die Erklärungen ihrer Geistli-chen und Schriftsteller und ihres Reichstags, dann, mit Berufung auf die Concilien vonConstanz und Basel, im 15. Jahrhunderte durch ihre pragmatische Sanctionvon 1438, durch die berühmten vier Artikel von 1682, durch ihr Concordat von 1801und das organische Statut zu demselben von 1802, und endlich durch ihre berühmtestenkirchenrechtlichen Schriftsteller, wieBossuet und Andere.

Die Deutschen thaten dasselbe ebenfalls im 14. Jahrhunderte in den Streitigkei-ten ihres Kaisers Ludwig des Baiern mildem Papste durch die Erklärungen derGeistlichen und Schriftsteller, durch die ihres ersten Kurvereins und ihres Reichstages, so-dann im 15. ebenfalls in Gemäßheit der Concilien von Constanz und Basel, in ih-rem Reichsschluß von Mainz von 1439, in ihren Fürstenconcordatenund spater indenPunctationen desEmser Congresses, sowie durch die unter Maria There-sia und Joseph >1. ausgebildete, österreichische Kirchenverfassung und durch die bestenneueren katholischen Kirchenrechtslehrer wienächst van Espen Febronius,Riegger, Ruef, Sauter, Amann und Andere.

Weil aber eine durch die gesetzlichen Organe ausgehende wirkliche Befriedigung derallgemeinen Forderung der katholischen Christenheit, nehmlicheiner Reformationder Kirche an Haupt und G liedern",dieserofficiellausgesprochenen Bestimmungder Concilien von Constanz und Basel, immer aufs Neue hinterkrieben, ja weil endlich jedeHoffnung einer solchen Reform von oben durch die List und weltliche Macht des Papstthumsund der mit ihm verbündeten geistlichen und weltlichen Aristokratie und Despotie vereiteltwurde, so ging eine vollständigere Reformation für die sich jetzt ebenfalls abfondernde Hälfteder noch übrigen katholischen Kirche endlich aus der Mitte des deutschen Volkes hervor.

Die klar ausgesprochene Idee dieser Reformation aber war es, nur jene wesentlicheReform der christlichen katholischen Kirche zu bewirken, dieselbe nach allen ihren ächten hi-storische n christlichen Quellen und nach dem Vorbilde der christlichen Urkirche, mitBeibehaltung ihrer wesentlichen und überhaupt ihrer nicht unchristlichen Gebräucheund Einrichtungen, nur von unchristlichen Menschensatzungen und Misbräuchen zu reini-gen und auf diesen ächten gemeinschaftlichen Grundlagen, wo möglich, mitder übrigen katholischen Kirche die Vereinigung herzustellen *).

Wenn die evangelische Kirche für jenen ersten Zweck auch noch weiter gehen zu müs-sen glaubte als selbst jene Concilien und jene anderen deutschen und französischen Reform-versuche gegen papistische Misbräuche, so stimmt sie doch mit diesen Reformen selbst, so

1) Augsburger Confession. Art. 21.