,§6 Von der Prüfung der Zeugnistd.
hat, die Kunstgriffe bey einem Versuche kannte, und dieInstrumente, die alienfals dabey nüthig waren, gehörrig zu gebrauchen wußte. Was den ersten Punkt bertrist, so muß man , wenn man den Worten des Bttobachters glauben soll, überzeugt sei-n, daß ihn nichtKränklichkeit, Furcht, Schläfrigkeit, Flüchtigkeit, Vorr«rcheile u. dgl. gehindert haben, richtig wahrzunehmen.Sobald sich vermulhen läßt, daß eine oder die anderedieser subjektiven Hindernisse vorhanden waren, so wirddie Aussage verdächtig. In Ansehung des zweitenPunkts wird von Seiten des Zeugen, der Glauben ver,dienen will, erfordert, daß er eine genaue und volistän«dige Beschreibung seiner Erfahrungen und Versuche, al<Unfalls auch der Instrumente, die er gebraucht hat, g«ben muß, damit man beurchetlen könne, ob er die nö<thige Geschicklichkeit besessen, und den gehörigen Fleißangewendet hat. Diese Regel befolgten stets alle guteNaturforscher. — Reisebeschreiber müssen ebenfalls durchihre Erzählung selbst zeigen, daß ihnen die genannte«Eigenschaften eines guten Beobachters nicht gefehlt harben. Wenn z, D. Cook, Förster, Pallas undandere Männer dieser Art ihre Erfahrungen darlegen,so verdienen sie vollkommenen Glauben: denn sie warenmit allen nöthigen Kenntnissen ausgerüstet, und hattendie Absicht, genau zu beobachten. — Geschichtschreibermüssen durch ihre Urtheile und Räsonnements zeigen,daß sie den Menschen kennen, daß sie die Verbindungvon Ursachen und Folgen wohl einsehen, und überhauptdie Geschichte mit philosophischem Geiste bearbeiten, wiez. B. Xeno phon, Thucydid es, Tacitus, Sal<tust», dgl.