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8 (1847) [Jus - Mei]
Entstehung
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Kant.

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gung und Leitung der Do m änen w i rt h sch a ft, in der Einbringung der herrschaftlichenGefälle, wie Zehnten, Zinsen, sodann in der Verwaltung der Reg allen, wie desJagd-, Straßen-, Münzregals rc., endlich in der Verwaltung des Steuerwesens, so-fern nicht eine eigene unter der Verwaltung der Landstände stehende Steuercasse vorhan-den war.

Zwischen den Einkünften aus Domänen, Gefällen und Regalien und jenen ausSteuern bestand jedoch ein sehr wesentlicher Unterschied. Jene bildeten das regelmäßige,ordentliche, der Einwirkung der Landstände mehr oder weniger entzogene, also haupt-sächlich in den Berusskreis der Kammer fallende fürstliche Einkom-me n, die Steuern aber das außerordentliche, unbedingt von der Vecwilligung der Standeabhängige, oft selbst von ihnen verwaltete Einkommen.

An die wirthschaftliche Thätigkeit der Kammerbehörde knüpfte sich auf natürlicheWeise eine polizeiliche an. Mit der Sorge für Vermehrung der fürstlichen Einkünftehing die Sorge für Verbesserung des Anstandes der Unterthanen, mit der Verwaltung derRegalien, z. B. der Münze rc., in mancher Beziehung eine polizeiliche Thätigkeit zusam-men. Je unausgebildeter die Polizei, je enger ihr Geschäftskreis war, desto leichter ließensich verschiedene Zweige derselben mit der natürlichen Thätigkeit der Kammerbehörde inVerbindung bringen. Selbst eine richterliche Thätigkeit siel in ihren Berufskreis: dieEntscheidung von administrativ-contentiösen Kammersachen und die Bestrafung der Ueber-tretungen von Finanzgesetzen. (Vergl. namentlich Verzins, Polizei- und Kameralma-gazin. 1767. 1. Band. Art.Kammer.")

Mit dem Anwachsen der finanziellen Geschäftsmasse wurden die Kammern in eineReihe verschiedener Behörden gespalten. Aus ihr haben sich die Finanzministerien, dieFinanzkammern, die Steuercollegien, die Zolldirectionen, die Oberrechnungskammern rc.entwickelt; die polizeiliche Tätigkeit ist an die Behörden des Ministeriums des Innernübergegangen, und die Verwaltung der fürstlichen Privatdomänen ist wenigstens in einzel-nen Staaten, wo eine Ausscheidung des Staats- und des fürstlichen Familienguts zuStande gekommen ist, eigenen Hofdvmänenkammern übertragen worden.

Ur. Wolfgang Schüz.

Kammer, I. und ll., s. Constitution und Zweikammersystem.

Kammergut, s. Domänen.

Kammerherr, Kammerjunker, s. Hof.

Kant und dieKantische Philosophie, mit besonderer Berücksich-tigung des Einflusses Kant's auf diePolitik.

l. Kant's Leben und Wirken überhaupt*). Immanuel Kant,dieser große Reformator der Philosophie, den man nicht mit Unrecht denHerkules unterden Denkern", noch passender aber den Sokrates der neueren Zeit" genannt hat, undwelcher einen größeren Einfluß als irgend ein anderer, namentlich neuerer Philosoph aufMit- und Nachwelt ausgeübt, war zu Königsberg in Preußen 1724 am 22. April gebo-ren. Sein Vater (der von Vorfahren herstammte, die in Schottland gelebt hatten, und sichCant schrieb) war Sattlermeister und zeichnete sich durch seine strenge Rechtlichkeit ebenso sehr aus, als seine Mutter durch ihre innige Frömmigkeit. Kant selbst hat späterhinbestimmt und dankbar den wohlthätigen Einfluß dieses Charakters seiner Eltern und seinerfastpietistischen" Erziehung auf seine ganze Entwickelung anerkannt. Im Jahre 1732kam er (von einem Oheime mütterlicher Seite, dem Schuhmachermeister Richter, unter-stützt) auf das Königsberger Gymnasium (OolieAium kH<Iericism,m), auf welchem er biszu Michaelis 1740 blieb, wo er dann zur dasigen Universität überging. Auf der Schulezeichnete er sich durch seinen großen Fleiß und seine Fortschritte, namentlich im Studiumder römischen Classiker aus. (Unter seinen Mitschülern befand sich damals der nachma-

1) Dieser biographischen Skizze liegen vornehmlich die Schriften von Borowski,Jachmann und Wasianski überJmmanuel Kant (Königsberg 1804) zum Grunde, derenerste«, bereits 1792 aufgesetzte, Kant selbst in diesem Jahre durchgesehen und theil« berich-tigt, theils ergänzt hat.

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