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hung auf die Ungültigkeit aller Cabinetsjustiz die allgemeinen und besonderen deutschenGesetze so oft wiederholen ^). Wo sollen auch den Rechtsgrundsätzen, wo dem Vernunft-recht und den höchsten Rechtsgrundsätzen des Vaterlandes ihre Achtung und die Kraft blei-ben, wenn sie keine selbstständige Organisation, keine eigene Macht haben, sich zu er-halten und zu schützen in dem wechselnden leidenschaftlichen parteisüchtigeilpolitischen Getreide der Menschen, wenn sie und dieser Schutz preisgegeben wer-den einem principlosen schwankenden politischen Belieben, wenn sie untergeordnet werdenden politischen Tagesinteressen administrativer politischer Behörden ? Ihre Achtung undHeiligkeit muß sinken, wie die Achtung .und der Glaube für eine Religion und eine re-ligiöse Kirche verloren sind, sobald man ihre Satzungen den politischen Interessen, der po-litischen Willkür unterstellt. Sollen sie den Bürgern heilig bleiben, und dadurch diefesteste sicherste Stütze, so wie der Freiheit, so auch der Regierung selbst bilden,so muß auch diese sich ihrem parteilosen Ausspruche beugen.
Blickt doch, ihr kurzsichtigen Rathgeber der Könige, die ihr täglich die der Regie-rungswillkür unbequeme Unabhängigkeit und Ausdehnung des gerichtlichen Rechtsschutzeszu beschränken rächet — blickt, ihr allzu viel den politischen Formen vertrauenden Frei-heitssreunde, die auch ihr die ebenfalls der politischen Parlamentswillkür unbequemeRechtsmacht der Gerichte preisgebt—blickt aus das hochgehende, aufdasbisindie innersten Tiefen aufgeregte Meer unserer heutigen Gesellschaft — was soll denn bei denersten unvermeidlichen Stürmen der schützende Damm werden für die Throne und für dieFreiheit, für unsere ganze Civilisation, der Damm gegen Pöbelherrschaft und Militär-despotismus — was, wenn es die heilige Macht des Rechts nicht ist? So befestiget ihndenn und beugt euch selbst dem Rechte, damit auch die Anderen es thun!
VI. Die Mittel zum Schutze gegen Justizverweigerung. Durchdas Bisherige sind die Grundsätze festgestellt, nach welchen in jedem vorkommenden Falleine Justizverweigerung oder Verzögerung anzunehmen ist. Das besondere Verfassungs-recht der einzelnen Staaten muß die inneren Mittel an die Hand geben, wodurch diesewich-tigste aller Verfassungsverletzungen zu verhindern und aufzuheben ist. Der Artikel„Executionsordnung" aber lehrt, was der Bundesversammlung zu thun ob-liegt, wenn an sie die Beschwerde einer Verweigerung und Verzögerung der Justiz gebrachtwird, nachdem die inneren verfassungsmäßigen Mittel nicht zum Ziele führten. BeiKl üb er §. 169 und oben in dem Artikel „Domänenkäufer" finden sich Nachrichtenüber die bisher an die Bundesversammlung gebrachten Beschwerden und die dadurch herbei-geführten Bundesverhandlungen und ihre Resultate. Möchten nie die allerdings schon inder Natur eines Bundes souveräner Regierungen und noch mehr in den besonderen deut-schen Verhältnissen begründeten Schwierigkeiten für einen-wirksamen Schutz der Unter-thanen- oder der Volksrechte die wohlthätige Wirkung der ehrenwerthen bundesmäßigenAnerkennung und Verbürgung des wichtigsten aller Verfassungsrechte, des Rechts derBürger auf eine überall durchgreifende unabhängige Justiz, hemmen und verkümmern!
Wenn jedes Volk, das sich selbst nicht aufgeben will, vor Allem seine eigenthüm-lichen historischen Vorzüge heilig bewahren muß, so achte Deutschland stets seine alt-ehrwürdigen Grundsätze über vollen rechtlichen Schutz! C. Welcke r.
K.
Kabinet, s. Cab in et.
Kärnthen, s. Oesterreich.
Kaiser, s. Titulatur.
Kameralwiffenschaft. Die wirthschaftliche Thätigkeit, d. h. die auf Hervor-bringung, Erwerbung und zweckmäßige und sparsame Verwendung materieller (sachlicher)
und des Kaisers Anastasius ausdrückliche Vorschriften: „daß ihre rechtswidrigen BefehleNicht zu achten seien." 6. 6. 8! contra sus und 6. 7. cke precibus.
15) S. oben Bd. II. S. 785—792. S. auch Klüber a. a. O- 217. 371.