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8 (1847) [Jus - Mei]
Entstehung
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Kammer. 51

sammenfassende Behandlung irgend einen wissenschaftlichen oder praktischen Werth habe,ob sie nicht vielmehr Oberflächlichkeit im Wissen und in den Leistungen begünstige? obnicht die Wissenschaft nur dadurch weiter gefördert werden könne, daß der Einzelne seineganze Kraft auf einem einzelnen Punkte concentrire, anstatt sie über ein fast unermeßli-ches Feld zu verbreiten?

Man kann unbedingt zugestehen, daß eine Behandlung der Wissenschaft in der letz-teren Weise, nach dem Principe der Theilung der Arbeit, von dem fruchtbarsten Erfolgebegleitet sein muß; aber dennoch darf nicht geleugnet werden,Haß auch die übersichtlich zu-sammenfafsende Behandlungsweise ihr Recht und ihren Werth hat. Sie hat ihr Recht, in-dem sie den Drang des wissenschaftlichen Geistes befriedigt, Dasjenige in seinem inner»Zusammenhang zu durchschauen, was der Natur der Sache nach verbunden, durch äußereUmstande aber in vielerlei Theile zerrissen worden ist. Sie hat ihren Werth eben durch dieAufzeigung jenes inneren Zusammenhangs, durch Aufdeckung von Mangeln und Lückenin den einzelnen Lehren, oder darin, daß sie Veranlassung giebt, die Fortschritte in der ei-nen Wissenschaft überzutragen auf die andere. Dieses führt uns zum Schlüsse auf eineBemerkung über die Behandlung der Pcivatwirthschaftslehren in der Kameralwissenschafr.

Die hauptsächlichste praktische Tendenz derKameralwissenschaft war ihrem Ursprüngenach die: dem Polizei- und Finanzbeamten des Staats die Grundsätze für seine amtlicheThätigkeit an die Hand zu geben. Dieser ursprünglichen Tendenz entspricht derjenige Theil,den man auch unter dem Namen der politischen Oekonomie zusammenfaßt, heute in einemfrüher ungekannten Grade. Nicht das Gleiche läßt sich von den Privatwirthfchaftslehren sa-gen. Sie mögen dem Privatwirth oder dem Staatswirth in seiner Eigenschaft als Privat-wirthschafter im Namen des Staats in der Art, wie sie in derKameralwissenschaft behandeltwerden, mehr oder weniger von Nutzen sein; aber dem Staatswirthe, als solchem, demWirthschaftspolizeibeamten, als solchem, sind sie so lange v«i untergeordnetem Werthe, alsnicht anstatt der technischen Seite der einzelnen Gewerbslehren die Seite deswirth -schaftlichen Betriebs in den Vordergrund tritt. Für den Staatsmann, der dis Ge-werbe zu unterstützen, zu fördern, zu besteuern hat, ist nicht sowohl das technische Detail desLandbaues, der Forstwirthschaft, der Spinnerei rc. von Wichtigkeit, als vielmehr die innereGliederung, dieForm des Betriebes, die wirthschaftlichen Resultate jener Gewerbe. Die tech-nischen Grundsätze müssen diesen Betrachtungen ohne Zweifel zur Basis dienen; aber jenemehr national-ökonomischen-Seiten sind es, die in der Kameralwissenschaft bis jetzt, wieuns scheint, noch nicht jene Berücksichtigung gefunden haben, die sie verdienen. Es dürfte,wenn uns die Zeichen nicht trügen, die Zeit nicht fern sein, wo es möglich sein wird, derKameralwissenschaft auch nach dieser Seite hin eine vervollkommnete und in wissenschaft-licher und praktischer Hinsicht vielfaches Interesse gewährende Gestalt zu verleihen. Wirhoffen und wünschen namentlich, daß der Verfasser des Aussatzes (deutsche Vierteljahrs-schrift vom Julius Sept. 1838)über gewerbliche Literatur" den Gedanken, den er da-selbst (S.154) über die Bildung einer Gewerbs-Wissenschaft geäußert, und der,wenn wir uns nicht täuschen, mit demjenigen zusammentrifft, den wir in Bezug auf dieBehandlung sämmtlicher Privatwirthschaftslehren in der Kameralwissenschaft ausgespro-chen wir wünschen, daß er selbst jenen Gedanken recht bald realisiren möge.

k)r. Wolsgang Schüz.

Kammer (fürstliche oder Rentkammer). Das WortKammer" ist aus der grie-chischen Sprache (xa^«§«) in die römische (camei-s) und aus dieser in die deutsche überge-gangen. Seine Bedeutung ist im Wesentlichen in allen drei Sprachen dieselbe: ein ge-wölbter Raum, Gewölbe, geheimes Gemach. In der deutschen Staatssprache hat manmit dem Ausdruckefürstliche Kammer" den Ort, wo die fürstlichen Angelegenheiten ver-handelt wurden, wohin die fürstlichen Einkünfte flössen, die fürstliche Casse, endlich auchdie den fürstlichen Haushalt leitende Behörde bezeichnet. Der an der Spitze dieser Be-hörde (Kammercollegium, Rentkammer) stehende Beamte wurde Kämmerer, Kammer-meister, auch der Landschreiber genannt; die Unterbeamten hießen Amtsverwalter, Kellner,Vögte rc.

Die Geschäfte der Kammer bestanden ursprünglich hauptsächlich in der Beaufsichti-gt*