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8 (1847) [Jus - Mei]
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Justiz.

Gesetzen (als im Forst-, Zoll-, Preß-, Staatsdiener-, Gemeinde- u. s. w. Gesetze)ausdrücklich fest, daß hier oder dort die Competenz der Gerichte eintreten solle.

Ein all ge mein gültiges Princip oder eine durchgreifende Regellaßt sich für solche Competenzbestimmung wohl nicht aufstellen; schon darum, weil beigar vielen Gegenständen die öffentlich- und privatrechtliche und die politische Natur derge-stalt mit einander vermischt und verknüpft sind, daß man kaum sagen kann, welche dabeivorherrsche, und daß oftmals auch eine genaue Sonderung der verschiedenen Seiten einesund desselben Gegenstandes (und demgemäß eine entsprechende THeilung der Competenzfür die Entscheidung) nicht wohl möglich ist. Es bleibt also nur eine positive Festse-tzung übrig, deren Motive theils aus rechtlichen, theils aus politischen Interessen flie-ßen, deren Inhalt aber nach den unendlichen Verschiedenheiten der gesammten Verfas-sung und Organisation, zumal nach der Bildungsweise und Einrichtung der Justiz- undder Administrativstellen, auch nach jenen der Culturstufen, Sitten, Gewohnheiten,gesellschaftlichen Verhältnisse und Einrichtungen u. s. w., in einem Lande nicht sein kannoder soll wie im anderen, sondern nach eines leben besonderem Bedürfnisse oder Befähi-gung zu bestimmen, abzuändern, zu erweitern oder zu verengern ist. Die Frage alsolautet eigentlich so: In welchen Dingen ist es, je nach den besonderenUmständen jedes einzelnen Staates,,nothwendig, räthlich oder gut,daß die Staatsgewalt vor Fassung eines Entschlusses oder vor Aeußerung ihres Willensverpflichtet sei, das Gutachten (Uctheil) der dazu eigens aufzustellenden juristischen Kunst-verständigen (Richter) einzuholen und sodann sich darnach zu richten, oder wenigstensnachträglich die Berufung von ihrer (etwa für sich allein, d. h. ohne eingeholtes Gut-achten solcher Kundigen, getroffenen) Entscheidung an die Gerichte zu gestatten? Einigteman sich über solche Fassung der Frage, so würde der Streit darüber, was Justiz-sache sei und was nicht? aufhören/ d. h. seine Entscheidung im positivenGesetze finden. Justizsachen nehmlich sind die der Justiz zur Verhandlung undEntscheidung durch solches Gesetz zugewiesenen Sachen. Zu dieser Zuweisung nun eig-nen sich zwar unbedingt die civilrechtlichen und die Criminalsachen; inAnsehung der übrigen aber entscheiden die besonderen Umstände in jedem einzelnen Staateüber die Nothwendigkeit oder Räthlichkeit derselben. Genau bestimmte innere Krite-rien dafür lassen sich keine aufstellen. Man kann nur überhaupt sagen : Justiz fa-chen müssen sein: 1) Rechtssachen, bei deren Entscheidung es sich nehmlich blos umdas Recht als solches handelt; 2) Rechtssachen von einiger Bedeutung(minima N"I> curat praetor) , weil für geringfügige Streitigkeiten, wenn sie auchwirklich ums Mein und Dein oder ums Vertrags- oder ein anderes reines Privat- undwohlerworbenes Recht gehen, und eben so für geringfügige Strafsachen (die nament-lich für die Ehre des zu Bestrafenden ohne Wirkung sind), wie bei kleinen Polizeistra-fen u. dergl., die feierlichen und umständlichen Formen der Justiz theils zwecklos, theilszweckwidrig wären; 3) Streitiges oder verletztes Recht, weil dem Streite oderder Verletzung nur vorbeugende Anstalten und Maßregeln nicht eigentlich der Justiz,sondernder Polizei angehören (- freilich walten hierüber verschiedene Ansichten ob,und will namentlich Mo hl die sogenanntefreiwillige Gerichtsbarkeit" oderdasadelige Richteramt" für einen Bestandtheil der Justiz geachtet wissen.Wenn man jedoch das, was den wesentlichen Charakter der Justiz ausmacht, nehmlichdas Urtheilen oder Richten, ins Auge faßt, wird man wohl geneigt sein, dieGeschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welcher darum auch sehr passend der Name derRechts Polizei" gegeben wird, als natürlich dem Gebiete der Polizei angehörig zubetrachten); 4) endlich solche Sachen, bei deren Entscheidung die Staatsgewalt ent-weder gar kein anderes Interesse und keinen anderen Willen hat oder im Allgemeinen ha-ben kann, als daß nach Recht entschieden werde, oder wo sie, ihrem etwaigen Inter-esse und jedem darauf gehenden Willen entsagend, sich eigens unterworfen hatunter den Ausspruch der Gerichte. Das Erste ist der Fall bei den privatrechtlichen^Streitigkeiten zwischen den Staatsangehörigen unter einander; das Zweite allernäcbsthei eben solchen Streitigkeiten zwischen dem Staate selbst und seinen Angehörigen (oder