Druckschrift 
8 (1847) [Jus - Mei]
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

Justiz. r,

die Regierung in allen Sachen, wo Rechte in Sprache sind, an den Ausspruch derGerichte binden, sei es, daß sie solchen Ausspruch vor ihrem eigenen Handeln (so wiees in Straf-Sachen geschieht) einholen müsse, sei es, daß man den Betheiligten we-nigstens denRecurs von der Administrativentscheidung an die Gerichte gestatte: loistdie Regierung um all ihre Macht und Würde gebracht. Ja im ersten Fall ist sie gar nichtRegierung mehr, sondern die Gerichtsstellen sind es; und im zweiten wird mindestens ihrAnsehen aufs Aeußerste preisgegeben und sie in all ihrem Wirken auf eine für das Gemein-wohl böchst verderbliche Weise gehemmt. Beschrankt man dagegen die Thätigkeit derJustiz streng auf die eigentlich civil- oder privatrechtlichen und auf die Strafsachen, sobleiben gar viele, gleich kostbare, ja mitunter noch kostbarere Rechte, und zwar zum Theilsolche, bei welchen gerade die Staatsgewalt eine nah ere Versuchung zu Verletzungenhat, der Willkür der Regierung preisgegeben, und von einer befriedigenden, der reinenIdee des Staates entsprechenden Rechtssicherheit ist dann keine Rede mehr.

Es wird gut sein, diese Ansicht durch einige Beispiele zu verdeutlichen:

Wenn die Regierung, z. B. bei der Recrutenaushebung, die Entscheidung der Ju-stiz über den Befreiungsanspruch des Einen oder die Nachrückungspflicht des Anderen an-zurufen oder auf Verlangen abzuwarten genöthiget wäre; wenn die Polizeibehörde gegeneine von ihr etwa wegen Viehseuche verhängte Sperre oder gegen das befohlene Weggießeneines für verfälscht oder sonst für ungesund erkannten Getränkes, oder gegen die Wegwei-sung eines ihr verdächtig oder gefährlich scheinenden Fremden den Recurs an das Gerichtzu gewärtigen hätte; wenn den Gerichtsstellen die Festsetzung z. B. des Bezirks und desBeitragsverhältnifses einer Concurrenzschaft für Herstellung eines gemeinnützigen Werkesoder für Vertheilung der Kriegslasten u. s. w. zu überlassen und auch in Fällen des drin-gendsten öffentlichen Bedürfnisses der langwierige Jnstanzenzug der Justiz einzuhaltenwäre; wenn über die Gültigkeit einer Bürgermeister- oder einer Deputirtenwahl das Ge-richt entscheiden, über die Richtigkeit einer Fashion, z. B. für die Classen-oder die Ge-werbsteuer, über Crtheilung oder Verweigerung einer neuen Wirthschafts- oder Apothe-ken- u. s. w. Concesston, über Zunftverhältnisse, gemeindebürgerliche Angelegenheitenund Streitigkeiten und hundert andere Djnge ähnlicher Art, die Regierung sich des eige-nen Urtheils enthalten und blos die Weisungen der Gerichte befolgen müßte: was bliebeihr dann noch weiter übrig ? und welche Achtung könnten die Bürger für solch' eine gewis-sermaßen als unmündig oder als jedes Vertrauens wegen Unlauterkeit unwerth erklärteGewalt noch haben? Bei allen jenen Dingen sind aber doch wahre und gesetzlicheRechte in Sprache, selbst sogenannte wohlerworbene Rechte; es ist also der Satz,daß alle Rechte dieser Art der Entscheidung derJuftiz unterstehen, oder daß jeder Streitdarüber als eine Justizsache zu betrachten sei, falsch. Umgekehrt aber ist gewiß sehrwünschenswerth und darum eine wohlbegründete Forderung, daß z. B. die den Staats-dienern in dieser Eigenschaft, folglich vermöge öffentlichen Rechtes, zukommen-den Äesoldungs- oder Pensions-, nicht minder die Ehren-, etwa auch die Jnamvvibi-litätsansprüche eventuell dem Schutze der Justiz übergeben, daß über active und pas-sive Wahlrechte, über Heimaths- und Bürgerrechte, über Preßsachen(z. B. über Zulässigkeit einer Beschlagnahme oder Unterdrückung einer Schrift), übernicht eigentlich peinliche, sondern politische (polizeiliche und finanzielle), doch immerbedeutendere Strafsachen (z. B. bei Zoll-oder Accisdefraudationen), über Entschädi-gung für Expropriation, über Entmündig ung (wegen Verschwendung oderBlödsinn u. s.w.) ünd über viele andere zwar dem öffentlichen Recht angehörigeund mit administrativen Interessen verbundene Sachen, gleichwohl, theils wegenihrer Verknüpfung mit Privatrechten, theils weil dabei die Gefahr einiger Be-fangenheit der Regierungsbehörden näher liegt, nicht von diesen, sondern von der Ju-stiz die Entscheidung gegeben werde. Man nimmt deshalb, wenn solche Forderung er-füllt werden soll, entweder die hier in Frage stehenden Bestimmungen ins civilrechl-liche Gesetzbuch mit auf, wodurch ihnen eine privatrechtliche Natur nebender politischen positiv beigelegt wird; oder man setzt in den darüber bestehenden besonder^