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Justiz.
auch Fremden), bei welchen er nehmlich seiner Eigenschaft als Staats gewalt sich be-zieht und blos als Rechtssubject oder juristische Person schlechthin auftritl.^ Er ist dieseszu thun schuldig, weil sonst ein gesichertes privatrechtliches Verhältniß zwischenihm und anderen Personen gar nicht Statt finden könnte; und er kann es thun, ohnedadurch seiner Auctorität Etwas zu vergeben, weil eben hier die Unterscheidung sei-ner privatrechtlichen von der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft ganz augenfällig ist. Einegleiche Schuldigkeit aber hat er auch bei den ernsteren, d. h. schwereren oder sogenann-ten peinlichen Strafsachen, weil ohne solche Unterwerfung der Strafgewaltunter ein das Maß des Strafr ech ts mit möglichster Zuverlässigkeit aussprechendes, vonder Gewalt ganz unabhängiges Organ die Tyrannei erklärt und über alle Staatsan-gehörigen, dem wesentlichen Inhalt des Staatsvertrags entgegen, eine vollkommeneRechts losigkeit verhängt wäre. Auch hier übrigens vergiebt die Staatsgewalt ihrerAuctoritat durch solche Unterwerfung unter den gerichtlichen Ausspruch Nichts, weil sieja erst dann die Bestrafung eines Angeschuldigten wollen kann, wenn seine Schuldjuristisch erwiesen, d. h. durch die des Rechtes Kundigen anerkannt ist. Außer diesenzwei Elasten von Rechtssachen aber ist bei keiner anderen jene Unterwerfung derStaatsgewalt unter den Ausspruch der Gerichte eine unbedingte Rechtsnothwen dig-ke i t, wiewohl sie bei Gegenständen der oben angedeuteten und ähnlicher Art politischhöchst räthlich sein mag.
Hier nun tritt erst die eigentliche Beschränkung der Staats- oder Regie-rungsgewalt, als solcher, ein. Hier erst hat sie eine Superiorität der gericht-lichen über ihre eigene Auctorstät anzuerkennen, d. h. theils des selbsteigenen Wollens voreingeholter gerichtlicher Entscheidung sich zu enthalten, theils selbst ihre bereits gefaßtenund erklärten Beschlüsse dem höheren Erkenntnisse der Gerichte zu unter-werfen. In Fällen dieser Art verlangt sie nicht eigentlich, so wie in civilrechtlichen undin peinlichen Sachen, für sich selbst, d. h. um sich darüber zu bekehren, was das hierallein in Frage stehende Recht fordere oder erlaube, das von ihr alsdann zur Richtschnurzu nehmende Urtheil oder Gutachten der — ihr dabei also wirklich dienstbaren —Gerichte; sondern sie sieht sich auf dem zu Erstrebung eines politischen Zweckes bereits an-getretenen Wege, d. h. gefaßten Vorhaben oder Entschlüsse, wohl auch schon unternom-menen Handeln, Einhalt gethan, wohl auch Rückkehr geboten, durch das vonihren Untergebenen wider sie angerufene Gericht. In solcher Sphäre also ist wirklichdem ihr sonst naturgemäß -— weil hier von Dingen selbsteigener Kenntniß wie selbsteige-nen Interesses die Rede ist — zustehenden freien Ermessen und Wollen eine Be-schränkung gegeben; oder vielmehr sie hat selbst sich eine solche aufgelegt zur Herstel-lung einer im Verhältnisse der Staatsgesammtheit zu ihren Mitgliedern sonst nichtbestehenden positiven Rech tsgarantie.' Sie hat sich nicht nur in reinen Rechts-sachen — wo auch die absoluteste Staatsgewalt es sein muß — sondern auch in Bezugauf bestimmte Regierungshandlungen gerichtssässig gemacht, d. h. also aufihre Souveränetät verzichtet, oder dieselbe mit den Gerichten getheilt.Fürwahr! ein Staat oder eine Regierung kann souverän sein, wenn auch etwa (z. B.wegen Kleinheit desselben) der oberste Gerichtshof für reine Rechtssachen ein auswär-tiger sein sollte. Wenn aber auch Regierungshandlungen einem auswärtigenTribunal unterstehen (wie dieses z. B. das Verhältniß der deutschen Reichsstände zu denReichsgerichten war), so ist die Souveränetät nicht mehr vollständig. Das Tribunal be-sitzt dann einen Theil davon, und zwar den vorzüglicheren, nehmlich die Oberhoheit;und dieses Verhältniß wird in Ansehung der Regierung dadurch nicht geändert, daßin dem hier besprochenen Falle das Tribunal ein einheimisches ist.
Die Erweiterung der gerichtlichen Eompetenz über Sachen, die, ob auch'mitRechten in Verbindung stehend, doch ihrer vorherrschenden Natur nach zum Kreise derRegierungsthätigkeit gehören, involvirt hiernach immer eine Beschränkung der letztenmittelst Gewaltstheilung; und es ist also, wie bereits oben bemerkt worden, mehreine Frage der Zweckmäßigkeit oder der Politik als des strengen Rechtes, wie