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Justiz.
Er kann es hier wie dort thun, ohne seinen Regierungsrechten irgend Etwas zu vergeben.In civilrechtlichen Dingen erscheint er nebmlich gar nicht als Staat, sondern blos alsjuristische Person schlechthin. In strafrechtlichen aber tritt er zwar eigens alsStaat auf, allein das öffentliche Interesse, welches er dabei verfolgt und allein ver-folgen darf, verlangt, daß vorerst das Recht gesunden werde, welches nur durch denAusspruch der Kunstverständigen geschehen kann. Der Staat holt also diesen Ausspruchein; und dann erst fangt eigentlich die Aeußerung seines Willens (der da nehmlich aufVollstreckung des Urtheils sich richtet) oder die Ausübung seiner Gewalt an. Es wirdbei dem Criminalprocesse nicht eigentlich zwischen zwei Parteien entschieden, so daßman sagen konnte, bei einem den Angeschuldigten lvssprechenden Urtheile sei der Staatsachfällig geworden und bei dem Verdammungsurtheil habe er obgesiegt; sondernder Staat, der da als Ankläger auftrat (oder dessen Diener es in seinem Namen thaten),hat blosseinen Verdacht gegen den Angeschuldigten ausgesprochen und durch den Richterzu erfahren verlangt, ob derselbe begründet gewesen oder nicht. Erfolgt ein los-sprechendes Urtheil und wird demnach der Jnquisit in Freiheit gesetzt, so geschieht dadurchnicht minder, was die Staatsgewalt eigentlich gewollt hat oder will, als bei einemverdammenden Urtheil und der in dessen Gemäßheit vvllstreckten Strafe. Ein ganzanderes Verhaltniß aber tritt ein, wenn der Staat auch wegen eigentlicherRegierungshandlungen, d. h. in Fällen, wo er seinen nach einer bestimmten Rich-tung gehenden Willen bereits ausgesprochen, denselben vor Gericht rechtfertigenund je nach dessen Erkenntnisse sich fügen muß; wo er demnach als Staat oder Staats-gewalt die Rolle des vor Gericht Angeklagten oder wenigstens Beklagten, über-haupt des Gerichtssässigen, spielen muß. Ueber dieses Verhaltniß walten gar ver-schiedene Ansichten ob, und es thut noth, sich dasselbe, weil hier allzu leicht Misverständ-nisse unterlaufen, sorgfältigst zu verdeutlichen.'
Viele sagen: überall wo wirkliche, wohlerworbene oder gesetzlich bestehende Rechteim Streite befangen oder angegriffen oder verletzt sind, hat auf Verlangen derBetheiligten die Justiz einzuschreiten. Sie ist die allgemeine GewahrleisterinderRechte; und der Staat oder die Staatsgewalt hat zu seinem obersten Gesetz eben die Hand-habung des Rechtes. Es liegt also Nichts daran, ob das im Streite befangene oderverletzte Recht privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist; auch Nichts, obes von Seite irgend eines Privaten oder von-jener des Staates selbst angefochtenwird. Die Justiz, in einem wie im anderen Falle, hat den Streit zu entscheiden.Unter den Vertheidigern dieser Lehre zeichnen zumal Pfeiffer in den „praktischen Aus-führungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft" (schon in Bd. l-, insbesondere aberin Bd. I I I. und V.), Min nigerode, in seinem „Beitrage zur Beantwortung der Frage:Was ist Justiz? und was ist administrative Sache ?" Cherbuliez, in seiner „Dkeo-lio <ie« garsntie8 cnnstitutioneiles", neben mehreren Anderen si?h aus. Andere dagegenlehren, daß (mit Ausnahme der Straf-Sachen) nur privat-rechtliche Streitig-keiten vor den Richter gehören, in Sachen des öffentlichen Rechtes aber, oderwo das öffentliche Wohl dabei betheiligt ist, die Entscheidung von den Regierungs-oder Administrativbehörden ausgehen müsse. Dahin gehören, außer den meistenfranzösischen Schriftstellern (wie de Gerando, Macarel u. A. m.), Funke („dieVerwaltung in ihrem Verhältnisse zur Justiz"), Pfizer („über die Gränzen derVer-waltungs- und Civiljustiz" und „Prüfung der neuesten Einwendungen gegen die Ver-waltungsjustiz"); früher schon Gönner (mit Einschränkung) u. A. Noch Andere, wieinsbesondere der Freiherr v. Weiler („über Verwaltung und Justiz und über die Gränz-linie zwischen beiden"), machen einen Vermittlungsversuch durch mehr oder minder scharf-sinnige Unterscheidungen und Beschränkungen der gegenseitigen Ansprüche.
Bei der Anwendung der einen wie der anderen strengen Lehre jedoch stößt man aufSchwierigkeiten und Zweifel; bei der ersten zumal darüber, welche Rechte eigentlich alswohlerworbene zu achten seien, und bei der zweiten über den Umfang oder die Be-griffsbestimmung des Privatrechts. Auch stoßen Beide gegen die überall hergebrachtePraxis an und sind zu einer strengen-Durchführung überall kaum geeignet. Will man