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8 (1847) [Jus - Mei]
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Justiz.

nach diesem sich zu richten, dasselbe. Da er nun selbst das Recht zu finden auch hier sichnicht getraut, so wendet er sich an den Richter. In solchen privatrechtlichen Streitig-keiten also entäußert sich der Staat, der ja seine Angehörigen nicht wird übervortheilenwollen, seines Selbsturtheils und seiner Macht und bewahrt sich durch Unterwerfungunter den Ausspruch der Gerichte vor dem sonst unvermeidlichen Verdachte, daßer gegen die ihm rechtlich Gleichen, weil nur in privatrechtlichem Verhältnisse zuihm Stehenden, gleichwohl als Staat, also als Herr, aufzutreten und dergestaltseinen Willen oder sein materielles Interesse auf Unkosten des Rechtes geltendzu machen sich erlaube.

2) Zn Sachen des öffentlichen Rechts, d.h.also, wo der Staat wirklich alsStaat auftritt und in solcher Eigenschaft mancherlei Rechtsforderungen gegen seine An-gehörigen erhebt, unterwirft er sich in der Regel dem Ausspruche der Gerichte nicht.Wenn er es thate, so würde er ja diese Gerichte als seine Oberen anerkennen, dem-nach aus seine höchste Macht, aus die Souveränetät seines Willens, verzichten. Daspositive Princip seines Handelns in dieser Sphäre ist ohnehin nicht eigentlich das Rechts -gesetz, sondern das Gemeinwohl oder das Gesammtinteresse. Nur negativoder beschränkend macht hier die Autorität des Rechts sich geltend, d. h. es hat dieStaatsgewalt bei allem ihren Handeln zu beobachten, daß dabei nicht über dasRecht hinausgegangen werde. Dieses Recht aber in dem Verhältnisse zu seinenAngehörigen, als solchen, muß der Staat oder die Staatsgewalt kennen, wenn mansie nicht für unmündig achten soll; und auch den Willen, sich innerhalb der Gränzendesselben zu halten, muß man, wenigstens in der Regel, bei ihr voraussetzen, wenn sie nichtals überall alles Zutrauens unwürdig, folglich für ihr Amt durchaus ungeeignet erscheinensoll. Eine Gattung der dem öffentlichen Recht ungehörigen Sachen jedoch ist, welche dieEntscheidung durch die Justiz anspricht, weil man wegen ihrer ganz eigenthümlichen Naturdas Erkennen darüber auch der bestorganisirken und personisicirten Staatsgewalt nichtanvertrauen kann, und weil eine solche sich damit auch gar nicht befassen will. DieseGattung oder Classe besteht aus den ernsteren, namentlich peinlichenStraf-Sachen. Das Recht, zu strafen, ist das furchtbarste, und dennoch ein höchst noth-wendiges Attribut der Staatsgewalt, bei dessen Ausübung daher die möglichst zuverlässigenGarantier» gegen Misbrauch oder auch gegen Nichtgebrauch durchaus unentbehrlich sind.Es handelt sich hier um die heiligsten und ganz eigens dem Staatsschutz empfohlenen Güterder Bürger, um Leben, Freiheit, Ehre, körperliche Unverletztheit und Vermögen jedesEinzelnen. Daß diese der Gefahr einer willkürlichen Verletzung entrückt und nur, wo sieals mit Recht verwirkt, d. h. einem gerechten Gesetz in Wahrheit verfallen sind, von derGewalt angetastet werden, ist eine unerläßliche, von dem Gesammtwillen so wie vonjedem Einzelnen mit höchstem Recht gestellte Forderung. Es kommt dazu, daß die gründ-liche Entscheidung solcher Strafsachen eine scientisisch-juristische Bildung in Anspruchnimmt, wie man sie von den politischen Agenten der Staatsgewalt, d-h. von den Ad-ministrativbeamten , weder verlangen noch erwarten kann. Darum also wendet sich, ob-schon die Strafsachen (die seltenen Fälle der Privatanklage, z. B. wegen Injurien, aus-genommen) allerdings dem öffentlichen Recht angehören, indem hier der Staat alsStaat im Interesse des öffentlichen Wohlsund in Ausübung seiner auf Verhütung oderthunliche Heilung der das gemeine Wesen verletzenden oder gefährdenden Verbrechen gehen-den Pflicht die Bestrafung der Verbrechen fordert, die Staatsgewalt in allen vorkammen-den Fällen zuvörderst an die Justiz, d. h. an die des Rechtes kundigen, die Anschul-digungs- und die Vertheidigungsgründe unparteiisch wägenden Richter, um durchihren Ausspruch zu erfahren, ob und welcher Thal der Angeklagte wirklich schuldig undwelcher Strafe nach dem Gesetz er verfallen sei; worauf sie dann erst, mit der Ueberzeu-gung, daß sie dabei recht thue, die ausgesprochene Strafe vollziehen läßt.

3) Bei Straf- wie bei civilrechtlichen Sachen anerkennt, nach dem Gesagten, derStaat freiwillig den Ausspruch der Gerichte, d.h. er selbst verlangt von ihnen sol-chen Ausspruch, um dadurch das, was er hier allein im Auge hat, nehmlich das Recht,mit möglichster Zuverlässigkeit kennen zu lernen und sodann sich darnach richten zu können.