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Justiz. ,
ist, daß die Gerichte auf andere Art als durch des Königs Willen errichtetoder besetzt werden (können doch die streitenden Parteien selbst sich Schiedsrichter erwäh-len, und kann auch das Gesetz verfügen, daß die Richter etwa durch das Loos, oderdurch Volkswahl u. s. w. bestimmt werden sollen), und dann, weil überhaupt das Justiz-verwaltungsrecht des Königs durch die Constitution auf mannigfaltige Weise beschränktoder zwischen ihm und anderen Autoritäten getheilt werden kann. Was aber das Recht-sprechen selbst betrifft, so ist Niemand weniger als der Machthaber dazu geeignet,und besteht gerade nur in der Unabhängigkeit der Gericht« vom Könige wie von jederanderen Gewalt die Bürgschaft für getreue und zuverlässige Amtsausübung. Der Satz:,,'1'<>»te justice e'inons <i» roi" ist nach dem Allen eine bloße Phrase oder eine leereFormel, die, wie Lanjuinais sagt, ungefährlich als solche stehen bleiben kann, nie-mals aber praktisch werden darf.
Worin besteht also das wahre Verhältniß der Justiz zur Staatsgewalt ? — Um esgehörig zu bestimmen, ist die fortwährende und genaue Unterscheidung zwischen den bei-den wesentlich von einander verschiedenen Functionen der Justiz, nehmlich Gewalt-ausübung (iwpoelnm) und Rechtsprechen (siirisciictio), nothwendig. Die erste,das Imperium, äußert sich entweder gesetzgebend oder administrirend, d. h. ent-weder im Allgemeinen oder im Besonderen (in abstracto oder in concreto) , und ist in sol-cher Eigenschaft enthalten in der allgemeinen gesetzgebenden und administrativenStaatsgewalt, und daher keineswegs als drittes Theilungsglied den beiden anderenHauptkheilen beizufügen. Es ist hiernach die seit Montesquieu so beliebte und vielge-brauchte Eintheilung der Staatsgewalt in die gesetzgebende, vollstreckende und richter-liche Gewalt unlogisch und daher verwerflich. Die Sphäre der Justiz ist eben einevon den mehreren Sphären (als neben ihr noch jene der Polizei, der Finanz,des Militärwesens, der auswärtigen Angelegenheiten), worin die Tätig-keit der Staatsgewalt sich — gesetzgebend und administrirend — zu äußern hat. Siebildet also so wenig als die anderen genannten Sphären einen eigenen Haupt-theil solcher Gewalt. Was aber die andere Function der Justiz, nehmlich dasRechtsprechen, die jurisäictio , betrifft, so ist diese gar keine Gewalt, mithinauch keine Staats-Gewalt, sondern lediglich in Acten der Urtheilskraft be-stehend, mithin jede Wi llens-Thätigkeit ausschließend, mit einem Worte nichts An-deres als Ausspruch von Kunstverständigen, welche der Staat dazu aufge-stellt hat, um in Rechtssachen ihren Befund auszusprechen, oder welche er wenigstens— sollten sie auch auf andere Weise zu ihrem Amte gelangt sein — als solche Kunstver-ständige, als Finder oder Schöpfer des Rechts anerkennt.
Au diesen Findern des Rechtes nun befindet sich die Staatsgewalt in einemdreifach verschiedenen Verhältnisse.
1) In Bezug auf Civilsachen, d. h. Streitigkeiten über Privatrechte, theilszwischen Staatsangehörigen unter einander, theils zwischen Privaten unddem Staate selbst (wobei jedoch der Staat nicht eigentlich als solcher, sondern nurschlechthin als R echtssubject oder juristische Person auftritt), kann der Staatnur den Willen haben, das, was Recht ist, kennen zu lernen, um essodannzuhandhaben oder zu erfüllen. In dem Streite zwischen Privaten unter einanderist er ohnehin ganz unbetheiligt und erkennt sein einziges Interesse in der dem Rechtegemäßen Entscheidung und in der allgemeinen Ueberzeugung von einer solchen.Weil aber diese Entscheidung mit Zuverlässigkeit nur von Männern ausgehen kann, welchedie Rechtswissenschaft sich eigen machten und welche zugleich nach ihrer Stellungunabhängig und der Versuchung der Corruption entrückt sind, der Staat selbst aber,d. h. der Inhaber der Regierungsgewalt, und eben so die Agenten derselben, jene Rechts -künde und, nach ihrer Stellung, auch jenes Vertrauen nicht besitzen, wie eigenszum Rechtsprechen eingestellte Richter: so wendet sich der Staat an diese, um durch ihrenAusspruch zu erfahren, was in jedem verkommenden Falle Rechtens sei und wel-cher der streitenden Parteien demnach der Staatsschutz gebühre. Auch wenn der Staatselbst eine dieser Parteien ist, so bleibt das Verlangen, das Recht zu kennen, um