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Justiz.
allen diesen Gründen also möglichst zuverlässige Urtheilsschöpfer oder Richter.So natürlich, so von selbst sich darbietend ist diese Idee, daß wir sie auch im finsteren Mit-telalter großentheils verwirklicht finden, obgleich weder ausnahmslos noch in voller Lau-terkeit. Denn allerdings saßen gar oft auch dieMachthaber selbst (die Könige oderihre Gewaltsträger) zu Gericht, oder präsidirten wenigstens die Volks- oder Genossen-oder Schöffengerichte; mitunter richteten auch die Priester vermöge einer vom Himmelabgeleiteten Auctorität. Letzteres indessen steht offenbar in Verbindung mit dem — dun-keln Gefühle wenigstens, wenn auch nicht klaren Erkennen, daß das Recht oder das recht-liche Urtheil nicht durch den Willen des Machthabers dictirt werden dürfe, sondern daßes, unabhängig von menschlicher Willkür, lediglich in derWahrhe i't oder in der V er -nun ft— figürlich in dem Himmel, woher beide stammen — seinen Grund oder seineEntscheidungsquelle habe. Auch dieOrdali en oder Gottesgerichte, so eindringlichsie für die Barbarei jener Zeiten zeugen, deuten doch daraufhin, daß man die Wahrheitoder das Recht (denn das Recht ist nichts Anderes als eine Wahrheit) nicht vom Aussprucheder Mächtigen der Erde erwartete, sondern eher noch durch ein Wunder unmittelbarvom Himmel zu erhalten hoffte.
Indessen fehlt viel, daß man solcher — Ahnung mehr als klaren Erkenntniß von derUnvereinbarlichkeit der Macht mit dem Richteramte überall und beharrlich gehuldigthätte. Verwechslung oder Vermischung der beiden Begriffe begegnen uns häufig, undzwar nicht nur in den Zeiten der erst beginnenden Civilisation, sondern auch noch heute.Es sind nehmlich in der Justiz oder Justizverwaltung zwei verschiedene Elementevorhanden, welche man theoretisch wie praktisch nicht hinreichend zu sondern pflegt. Einesdieser Elemente, nehmlich die wirkliche Handhabung oder Vollstreckung des Rechtes, auchdie Errichtung und Unterhaltung der zum Erkennen des Rechtes bestimmten Anstalt, führtallerdings den Begriff der Macht mit sich, ist ein wahres Imperium und ein Theilder allgemeinen Staatsgewalt; aber das andere, und zwar das Hauptelement, diejurisllictio im engeren Sinne, ist blos ein «sflcium oder eine (logische) Function,ein macht- und willenloses Urtheil, welchem dann erst die Staatsgewalt eine praktischeWirksamkeit verleiht, welchem sie also — weit entfernt, daß sie es dictire — viel-mehr wirklich dienstbar und in Sachen des eigenen Rechtes selbst unterthan ist.Für den Verstand sind diese Unterscheidungen klar und augenfällig, und in gewissen Ver-hältnissen, z. B. beim lediglich urtheilenden Geschworenengericht, auch praktischdurchgeführt. Häufig aber sehen wir beide Functionen in einer und derselben Personoder Behörde wenigstens theilweise vereinigt und werden dadurch geneigt, die Eigen-schaft der einen auch auf die andere zu übertragen. Sehen wir doch das Recht, Recht zusprechen oder durch selbstgewählte Richter sprechen zu lassen, sogar als ein Familien-gut oder als eine dem freien Verk-ehre, wie gemeine Besitzthümer, ungehörige Sachevon Hand zu Hand gehen ! —>
Aus dieser Vermischung oder Verwechslung der Begriffe ist dann auch der fast fürein Axiom ausgegebene Satz geflossen: „Dante jnstice emane <iu roi", d. i.alle Justiz geht vom König aus; ein Satz, welcher, in seinem weitesten Sinne genom-men, der Tod aller ächten Justiz, d. h. aller Rechtsgarantie, sein würde, und dahereiner wesentlichen Beschränkung oder mildernden Unterscheidung bedürftig ist.
Allerdings insofern die Justiz als Imperium, als Zweig der Staatsgewalt,auftritt, kann sie im absolut-monarchischen Staate nur vom König ausgehen; weilhier in der Person des Monarchen alle Staatsgechalt vereinigt ist; doch in derconstitutionellen Monarchie .geht wenigstens der sich gesetzgebend äußernde Theilder Justizgewalt gemeinschaftlich von König und Volksrepräsentation aus,und' es ist also schon in dieser Beziehung der Satz falsch. Nimmt man ihn aber gar imSinne der eigentlichen Rechtspflege, d.h.der vom Richter verwalteten Justiz:alsdann ist er völlig absurd und, wie gesagt, der Tod des Rechtes. Wohl mögen dieGerichte im Namen des Königs, d. h. so viel als auf Auftrag des Königs, welchernehmlich solche Gerichte zum Zwecke des Rechtsprechens errichtet, Recht sprechen; undselbst dieses ist nicht nothwendig, weil einmal möglich und nach Umständen gut