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8 (1847) [Jus - Mei]
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Justiz.

bleibt da die Vollmacht der Staatsgewalt nicht aufVeräußerung ihrer Rechte, son-dern auf deren zweckgemäße A u sübu n g geht immerdar widerruflich, wenn sie auchschon Jahrhunderte hindurch fortbestanden hätte und durch die feierlichsten Verträge (welchenehmlich im Widerstreite mit dem vernünftigen Staatsrechte gar nicht können gültig ge-schlossen werden) wäre bekräftiget worden. (S.Gerich tsba rk eit".) Endlich ist nochdie Administrativjustiz" als eine Erfindung der neuesten Zeit anzuführen,welche nehmlich zwar wirkliche Re ch ts-Sa chen, d. h. Gegenstände eines zweifelhaf-ten oder streitigen oder verletzten Rechtes zu verhandeln und zu entscheiden hat,jedoch nicht von den eigentlichen Ju sti z - , sondern von den Adm inistrativ-Behördenausgeübt wird.

Wir werden nun, nachdem wir den B eg riss der im gegenwärtigen Artikel 'zu behan-delnden Gegenstände vorläufig aufgestellt haben, diejenigen derselben, welche einer näherenErörterung nach unserem Zwecke bedürftig sind, in Folgendem etwas ausführlicher be-sprechen.

Da der Sta'at selbst nach seiner ersten und Hauptbestimmung nichts Anderes ist odersein soll als eine große und allgemeine Rechtsanstalt; so muß auch (in einh eimi-schen Dingen) seine erste Sorge dahin gerichtet sein, das R e ch t zu h an dha ben, d. h.die entstehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Ungehörigen mit Auctocitätzu entscheiden oder entscheiden zu lassen, und solcher Entscheidung sodann, nöthigenfallszwangsweise, die Geltung zu sichern. Damit in Verbindung stehend ist die weitere Oblie-genheit, die bereits verletzten Rechte thunlichst wiederherzu stellen, die geschehenenBeleidigungen durch auferlegte Genug thu ung zu heilen und den für die Zukunft zubesorgenden, aus Bosheit oder Fahrlässigkeit entstehenden Rechtsverletzungen durch Straf-Androhung und Vollzug kräftigst zu steuern. Darum ist es auch ganz natürlich, daß inden einfachen Verhältnissen neu entstandener oder noch im unverfeinerten Zustande sichbefindender Staaten die Inhaber der Staatsgewalt (seien es Könige oder Priester oderKriegshäupter, oder auch dieLandesgemeinde selbst) die Justizverwaltung mit Inbegriff desRe chtsp rechens als ein ihnen persönlich und allernächst obliegendes Geschäft betrachte-ten und daher die Richtersprüche gleichmäßig erließen wie vollzogen. Damals mochte vondem Staatshaupte das Schlözer'sche:lludex, Vindox, 'I'utar, llax, Irresistibilis,Insppellsbilis, Onus" gelten; und noch lange nachher hatten Königewie LudwigIX. unter der Eiche von Vincennes nichts Arges daran, hielten vielmehr für ihre hei-lige -Pflicht wie für ihr hohes Recht, in eigener Person die ihnen vorgelegten Rechtsfällezu entscheiden, überhaupt Allen, die ihrem Throne sich nahten, das verlangte Recht zu spen-den, in einer Person also Staatsregenten, Richter und Urtheilsvoll-strecker.

Bei dem Voranschreiten der Gesellschaft an politischer Einsicht, bei der steigenden E>-vilisation und gleichmäßig sich erweiternden Erfahrung konnte dieses nicht so bleiben. Mannahm, so wie die bürgerlichen Verhältnisse mannigfaltiger und complicirter wurden, wahr,daß die Erkenntniß des Rechtes keineswegs eine angeborene oder vererbliche Fertigkeit, daßdazu eine besondere Ausbildung, ein gründliches Studium und durch Uebung geschärfterTact erforderlich seien, und man erkannte die Gefährlichkeit des Urtheilsprechens durch ebenden Mann oder durch eben jene Persönlichkeit, welcher, als Inhaberin der Staatsge-walt, das Recht der Vollstreckung, verbunden mit unwiderstehlicher Macht, zukomme. Dagelangte manund es geschähe dieses sehr früh, namentlich schon in der alten Weltin den freiheitlich regierten Staaten (nur daß dort nebenbei auch Volksgerichte bestan-den, d. h. also eine Volks-Justiz, die fast noch schrecklicher ist als Cabinets-Justiz) zur Einsicht, daß zum Rechtsprechen, also zur Hauptfunction der Justiz, der Ge-waltsinhaber selbst nicht geeignet sei, sondern daß i h m, der da mit seiner Macht das Rechtschützen, handhaben, in Vollzug setzen soll, dieses Recht müsse gegeb en, d. h.gefunden werden durch eigens dafür aufgestellte, an sorgfältig festgesetzte, feierlicheund bestimmte Formen gewiesene, kunst- (d. h. hier rechts-) verständige,zugleich aber unbetheiligte, selbstständige, insbesondere von der Staatsge-walt unabhängige, nur nach reiner, freier Ueberzeugung sprechende, aus