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Post.
chen Sicherheit beschafft werden kann, ohne daß der Staat direct sich darum kümmert.Die Oeffentlichkeit als Controle, die freie Concurrenz als Stachel genügen, um Privat-anstalten zu diesem Zwecke den Grad von Vollkommenheit zu geben, der das Vertrauendes Publicums zu erwerben und zu verdienen geeignet ist.
Wenn wir übrigens das Postregal in Bezug auf die Briefpost als im öffentlichenInteresse begründet anerkennen, so braucht nicht gesagt zu werden, daß aus diesem Ober-aufstchtsrechte des Staates ein Recht der B eaufsi ch ti gung der durch die Post vermit-telten Correspondenz mit Nichten herzuleiten ist. Das Postregal hat mit dem Briefge-heimnisse Nichts zu thun. Jedes cabinet noir ist eine Infamie, von Anfang bis zuEnde. Wenn überhaupt Verfassungsurkunden mit Dingen sich befassen sollen, die sichvon selbst verstehen, so ist Nichts dagegen einzuwenden, wenn das Briefgeheimniß unterihren ausdrücklichen Schutz gestellt wird. Wenigstens müßte die Gesetzgebung jedesRechtsstaates das Aushändigen von Briefen an Unbefugte immer als eine infamirendeHandlung eines Postbeamten bestrafen. Was die in Anspruch genommene Befugniß desStaates im Fall von „staatsverbrecherischem Verkehre" betrifft, so müssen die Formendieser einzigen Ausnahme so streng als möglich bezeichnet werden. Das Wegfangen vonPostbriefen, als bloße Polizeimaßregel, wäre immer und schlechthin verwerflich. Nur denGerichtshof und auch dieser nur, wenn die Untersuchung die Lheilnahme an einemStaatsverbrechen erwiesen oder doch den Verdacht gegen ein Individuum sehr dringendherausgestellt hat, müßte befugt sein, von der Postbehörde die Aushändigung der an diesesIndividuum einlaufenden Briefe zu verlangen, die dann von dem Inquirenten, nach denbekannten Grundsätzen, ohne Zeugen nicht zu öffnen wären. Auch das Geringste, wasin dieser Hinsicht vom Gesetze unbestimmt und der Willkür überlassen bleibt, ist vomUebel.
III. Die Post und die Finanzen. — Wir haben gesehen, daß das Postre-gal etwas ganz Anderes ist als die Postregie, so geneigt auch, bis auf die letzten Zeiten,die Praxis der Gesetzgebungen sein mochte, Beides zu verwechseln, das Hoheitsrecht alsein seiner Natur nach nutzbares zu betrachten und als solches auszubeuten. Man hatdas Postregal in ein Postmonopol verkehrt. Warum den Namen vermeiden, da in ver-schiedenen Staaten alle gehässige Züge des Monopols nach einander zum Vorschein gekom-men sind?
Bald hat man die Beförderung von Briefen, selbst auf kurzen Strecken, bald dieBeförderung von Personen, mittelst unterlegter Pferde, der Privatindustrie gänzlich un-tersagt, bald den Lohnkutschern ein Stationengeld oder den Unternehmern von Personen-wagen (wie in Frankreich und England) eine ähnliche Abgabe an den Staat auferlegt,bald (Frankreich 1689) Packete unter 50 Pfund Gewicht der Post unbedingt zugewiesen;in England erließ sogar noch 1732 das Parlament das ganz unsinnige Gesetz, es solltenzwei Briefe nicht auf einen und denselben Briefbogen geschrieben werden dürfen. Allesunter dem Vorwände, die Posteinnahme dürfe nichtgeschmälert, oder mit anderen Worten,das Postmonopol müsse aufrecht erhalten werden.
Es ist dabei ziemlich gleichgültig, ob der Staat die Post in eigener Regie verwaltet,oder ob er sie verpachtet. Als ein Pachtcontract erscheint auch die Belehnung von Taxisgegen Entrichtung eines Kanons. Es liegt in den Tendenzen unserer Zeit, einen schär-feren Maßstab der Kritik an Monopole zu legen, in welcher Gestalt sie auch auftretenmögen. Ist es vor gesunden staatswirthschastlichen Grundsätzen zu rechtfertigen, wennder Staat des Postregals, direct oder indirect, sich bedient, um ein Einkommen darauszu ziehen?
Betrachten wir das Wesen und Wirken der Postst euer. Sie trifft den Armenwie den Reichen und in demselben Maße. In dieser Gleichheit liegt eine schreiende Un-gleichheit. Sie trifft einen Verkehr, der zum großen Theil durch ganz andere Motivehervorgerufen ist als durch die des Erwerbes oder der Genußsucht, die der Staat sonstwohl in den Kreis der Besteuerung zu ziehen pflegt. Sie trifft Mittheilungen und machtsie oft, sehr oft geradezu unmöglich, die dem Herzen moralisches Bedürsniß sind. Es isteine herzzerreißende Geschichte, die der Mutter, der nach langen Jahren «in Brief vonStaats-Lexikon. X. 48