460 Österreichische Provinzen. Böhmen.
fleißigsten Gegend Böhmens, in der von Reichenberg, wo die Tuchmacher und andereArbeiter mehrere der vom Volke „Broddiebe" genannten Vorspinn- und Klarspinnmaschi-nen vernichteten. Doch gelang hier den Bürgern selbst die Unterdrückung des Tumults.
In Prag dagegen kam es am 8. Juli zu neuen tumultuarischen Auftritten, da einigeHunderte der bei den Eisenbahnbauten beschäftigten Maurer mit dem Rufe: „Brod oderTod!" gegen das verschlossene Stadtthor drängten, wo sie durch das Feuer des Militärs,dem mehrere Unschuldige als Opfer sielen, zersprengt wurden. Damit waren Ruhestö-rungen in der Stadt, namentlich gegen die Juden, verbunden, und auch auf dem Lande, ^bei Eollin, machten die Bauern Miene, den jüdischen Grundbesitzern keine Frohnen mehrzu leisten, und singen an, Eigenthum zu zerstören. Nach Unterdrückung der Bewegungerkannte man doch, daß die Beschwerden der Fabrikarbeiter vielfach begründet waren.
Den Kattundruckern ward provisorisch eine Erhöhung des Lohns zugestanden. VielePrager Bürger aus dem Gewerb- und Handelsstande gaben eine auch die Behördentadelnde Beschwerdeschrift gegen die Juden ein und gingen in ihrem Eifer über einzelneBedrückungen so weit, daß sie auf Herstellung aller mittelalterlichen Beschränkungengegen die Juden drangen. Auch der böhmische Gewecbsverein brachte die Verbesserungder sittlichen und materiellen Lage der Fabrikarbeiter zur Sprache so wie das Ereditwe-sen und die Errichtung von Realhypothekenbanken zur Unterstützung der Gewerbleute.
Von Regierungswegen ward eine Eommission niedergesetzt, welche zwar auf die vonden Arbeitern beantragte Beseitigung der Perrotine nicht einging, allein bis zur Erlas-sung eines in Aussicht gestellten umfassenden Fabrik-Polizeigesetzes durch eine einstweilige„Hausordnung" den Arbeitern Schutz zu verschaffen suchte gegen willkürliche Lohnschmä-lerung so wie gegen unziemliche Behandlung und Verkürzung durch wucherische Vor-schüsse, durch Waarenverschacherung u. dgl. von Seite der Fabrikherren, ihrer Buchhal-ter und Arbeitsausseher. Diese zunächst für die Kattundruckereien erlassene Hausordnungberührt doch einen so allgemein fühlbar gewordenen Schaden unserer modernen Gesell- ^schaft, daß ihre wichtigsten Bestimmungen hier mitgetheilt werden mögen. In einemStammbuche jeder Fabrik soll über Aufnahme, Verhalten und Beschäfligungsdauer derArbeiter Verzeichniß geführt werden. Beide Theile haben eine Aufkündigungsfrist von8 Tagen (in anderen Fabrikgegenden sind 14 Tage herkömmlich), nur Samstags sollendie Fabrikherren einseitig und nie mehr als 10 Proc. ihrer Arbeiter entlassen und in glei-chem Verhältnisse auch nur die Arbeiter aufkündigen dürfen, außer bei Entlassung zurStrafe wegen Uebertretung der Hausordnung. Jede zuwiderlaufende Arbeitseinstellungauf beiden Seiten ist straffällig, ebenso der Fabrikant, der anderswo Arbeitende ver-lockt und ihnen während dieser Zeit Vorschüsse verabreicht. Der Arbeitslohn wird durchfreiwillige Uebereinkunft zwischen Fabrikherrn und Drucker festgesetzt. Bei Meinungs-verschiedenheit über Lohnänderungen sind der Druckermeister und zwei andere Druckerbeizuziehen. Sind diese in ihrer Ansicht abweichend, so ist die Durchschnittssumme an-zunehmen, und führt auch dies zu keiner Einigung, so soll die Ortsbehörde entscheiden.
Doch ist der frühere Lohn noch acht Tage nach erhobener Beschwerde beizubehalten. Buch-halter und Druckermeister sind straffällig, wenn sie sich mit den Druckern in eine Abfin-dung , einen Handel oder sonstiges Geldgeschäft einlassen. Bei Arbeitsmangel in einerFabrik sind die nach wöchentlicher Entlassung von 10 Proc. noch bleibenden Drucker dochstets mit so viel Arbeit zu versehen, daß Jeder wenigstens den Nettobetrag von 3 GuldenC.-M. wöchentlich verdienen könne, außer wenn Elementarzufälle jede Arbeit hindern.
Abzüge und Strafe für verdorbene Waare hat nur der Fabrikherr mit Zuziehung von ^zwei aus der Gesammtheit der Drucker Gewählten zu bestimmen. Dagegen steht demBetroffenen Recurs an die Ortsbehörde frei. Störung der Arbeit Anderer, Wegbleiben 'von der Arbeit, Trinkgelage in der Fabrik sind strafbar. Der Fabrikherr oder sein Be-vollmächtigter, der weder Buchhalter noch Druckermeister sein darf, hat gewisse Tilgezur Anhörung der Beschwerden der Drucker zu bestimmen und binnen 3 Tagen abzuhel-fen oder in Gegenwart von Zeugen Bescheid zu ertheilen, wogegen wieder Klage bei derOrtsbehörde zulässig ist. Für Beschwerden aller oder vieler Drucker einer Fabrik ist die f-Wahl geeigneter Ausschußmänner (für 100 zwei und von jedem weiteren Hundert noch