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erleichtern. Zn früheren Zeiten findet oft bei den Völkern deshalb eine zu große Ueberladungund Strenge der Formen und Formeln der Geschäfte statt, so namentlich in dem alteren(stricken) römischen Civilrechte, weil bei wenigerer geistiger Bildung die Schwierigkeit, sichdurch die von den Individuen frei gewählte Sprache allgemein verständlich und bestimmtauszudrücken, größer ist; sodann auch, weil früher oft wegen der noch mehr sinnlichenund theokratischen Bildung vorzugsweise die sinnliche Natur und Gefühl und Phantasiesollen angesprochen werden (s. oben Bd. III. S. 762). In späteren Zeiten werden häufigpassende, erleichternde und sichernde Formen und Formulare allzu sehr vernachlässigt; oftfreilich auch aus Trägheit und Pedanterei unpassend gewordene veraltete Formen unzweck-mäßig beibehalten.
So wie übrigens eine tüchtige körperliche Organisation für die Gesundheit und diezweckmäßige Thätigkeit unseres Lebens wichtig ist, so sind es auch die Formen für die Zweckeund die Vernünftigkeit der Geschäftsthätigkeit. Wie manche Budgetsprüsung wird z. B.nicht rein täuschend durch die unabsichtlich oder absichtlich schlechte Form, in welcher dieRechnungen über den Staatshaushalt geführt und vorgelegt werden. Wie manche land-ständische oder gerichtliche Verhandlung führt nicht zu dem rechten, sondern zu einem ver-kehrten oder entgegengesetzten Zweck wegen mangelnder Form, Einrichtung oder Ordnung,der Geschäfte! Au vergleichen sind übrigens die Artikel: „Cour toi sie", „ Curia-lien", „Collegium" und „Landständische Geschäftsordnung."
Die Frage, ob die Unterlassung der gesetzlichen Formen die ohne sie vorgenommeneHandlung nichtig mache, auch wenn das Gesetz nicht deutlich die Strafe der Nichtigkeit aufdiese Unterlassung setzte, muß man im Allgemeinen verneinen. Die rechtliche Vermuthungstreitet für die Freiheit, also auch für die freie Wahl der dem freien Rechtsmitgliede zweck-mäßig scheinenden Form, auch wenn das Gesetz eine Form erwähnte, die also im Zweifelals Rath, als subsidiäre Auslegungsregel und als belehrende Instruction zu betrachten ist.Eben so streitet im Zweifel die rechtliche Vermuthung und Gunst für die Aufrechthaltungoder Gültigkeit der vorgenommenen rechtlichen Geschäfte, der beabsichtigten nicht unrecht-lichen Zwecke. Doch ist hier freilich ein Unterschied, ob die Bürger, welche selbst das ganzeGeschäft und seinen Zweck mit Freiheit wählten und begründeten, eine gesetzliche Formokne ihr Zulhun unterließen, oder ob ein Beamter, der nur als Organ des öffentlichenWillens der Gesetzgebung handelte und handeln mußte, die vorgeschriebene Form nicht be-folgte. Im letzten Fall wird wenigstens die Absicht der Gesetzgebung, eine bestimmte Formals wesentlich für die Gültigkeit der vom Beamten vorzunehmenden Handlung zu be-zeichnen, leichter angenommen werden müssen. Doch muß auch hier diese Absicht nachden Worten und nach den Umständen und der Natur der Sache unzweifelhaft sein, wenndas Geschäft mit der Strafe der Nichtigkeit belegt werden soll. Die Civilisten und Pco-cessualisten stellen zwar gewöhnlich strengere Grundsätze auf, jedoch wohl nicht mit Recht.Unsere Gesetze erkennen nicht blos das Recht der Parteien, vertragsmäßig auf die gesetzlichenFormalitäten zu verzichten (Oemont. V. 11. c. 2.). Sie bestimmen auch außerdem imAllgemeinen nur dann eine Nichtigkeit wegen einer Unterlassung der bestimmt vorgeschrie-benen gesetzlichen Förmlichkeiten, „wenn dadurch einer nicht einwilligenden Partei in derHauptsache ein unwiderbringliches Unrecht geschieht" (Kam.-Ger.-Ordn. von 1555.III. 34. §. 1.).
Eine besondere constitutionelle Wichtigkeit aber hat es noch, daß den Behörden, vor-züglich den Gerichten, durch feste öffentliche Normen, Gesetze und gesetzliche Instructionen,die Formen und der Gang ihrer Geschäfte in allen wichtigen Dingen genau vorgeschriebensei. Ist dieses nicht der Fall, so entsteht für die Bürger die zweifache große Gefahr, ein-mal, daß sie der Unvernunft oder Willkür der unteren Beamten preisgegeben und ihreGeschäfte und Rechte unsicher werden, sodann aber, daß der ministeriellen Willkürund ihrem Gebrauch der Beamten für Parteileidenschaften ein zu großer Spielraum eröffnetwird. Insbesondere ist hier eine gefährliche Pforte für die Cabinetsjustiz. Und nichtohne Nebenabsichten auf einen solchen größeren Gewaltspielraum mag man in einzelnenLändern so hartnäckig diese festen gesetzlichen Instructionen verzögert haben.