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4 (1846) [Deu - For]
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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.

der Regierungen und Bürger fortgezogen fühlte^). Selbst eine Gewalt zu den folgen-reichsten unmittelbaren Venvaltungs- und Strafakten über die Verhältnisse und Bürgerder Bundesstaaten und, was die Letzteren wenigstens betrifft, ohne Verhör und Verthei-digung derselben erhielt durch die karlsbader Beschlüsse die völkerrechtliche Bundes-gewalt in Beziehung auf Unterdrückungen von Zeitungen und Zeitschriften und die Jnter-dictionen gegen ihre Redactoren. Die souveränen Regenten aber werden, wie sonstnur Unterthanen, dem völkerrechtlichen Bunde verantwortlich erklärt. Ueberallgreifen eben so in die wesentlichsten Verfassungs-, Gesetzgebungs- und Verwaltungsrechteein jene 1832 erlassenen oder neu eingeschärften Bestimmungen über die Oeffentlichkeitder ständischen Verhandlungen und die Bundescommission zu ihrer Ueberwachung, dieBestimmungen über Volksversammlungen, Volksfeste, Reden ans Volk und vor Allemjene Beschlüsse über Steuerverweigerung, welche dieses urälteste, allgemeinste ständischeRecht(S. „Beeten")wesentlich beschränken, ja die vielleicht nach der beschworenen landes-verfnssungsmäßigen Ueberzeugung geschehene Ausübung desselben als das, was es an sichnimmermehr ist, als einen Hochverrath zu bezeichnen scheinen. Nicht minder ein-greifend ist endlich jene große Reihe von Bestimmungen über das ganze Unterrichtswesen;bis in's kleinste Detail gehende Polizei- und Strafgesetze enthalten diese, wie die Preßge-setze, Strafen des Standesverlustes und des Verlustes der Fähigkeit zum Studiren undzum Staatsdienste, wobei an sich freilich folgerecht die Bundespflicht die Perle derFürstenkrone, das Begnadigungsrecht, beschränkt, ferner Bestimmungen der Gerichts-verhältnisse, so z. B. Aufhebung der Universitätsgerichtsbarkeit in Polizei- und Straf-sachen- Und zu diesen öffentlich bekannt gemachten Beschlüssen kamen nach und nachin neueren Zeiten noch, wer kann sagen welche und wie viele, ursprünglich nicht öffent-liche. Denn nur zufällig, bei Gelegenheit von Bekanntmachungen in einzelnen Staaten,erfahrt die Nation oft lange hintennach, daß diese oder jene der wichtigsten Bestimmungenüber ihre Rechte, wie die Verbote der Eensurlücken, oder auch der französischen und engli-schen Zeitungen oder der Nachrichten über Verhaftungen und Processe politisch Verdäch-tiger, über die Mittheilung der Nachrichten über die öffentlich en ständischen Verhand-lungen, wie die Verbote bestimmter Länder für die Handwerker, bestimmter Universitätenfür Sludirende, auf Bundesbeschlüssen ruhen. Der publicirte Präsidialvortrag vor demBeschluß über das Schiedsgericht für die Streitigkeiten zwischen den Regierungen undStänden in der Sitzung der Bundesversammlung vom 30. Oktober 1834 (Meyer'sStaatsakten Forts. 1840, S. 485.) spricht von dem unmittelbar vorher aus demletzten Ministerialcongresse zu Wien: „für alle wichtigeren Regierungsangelegenheitenverabredeten, von sämmtlichen Bundesgliedern gleichförmig zu befolgenden Gange, dessentreue Einhaltung sich alle feierlich zugesagt." Wir können freilich hiernach nicht wissen,welche Systeme und Maßregeln für alle wichtigen Regierungsangelegenheiten hierbundesmäfiig feierlich zugesagt und definitiv beschlossen sind. Dennoch wäre wohl Beruhi-gung über einige sehr nahe liegendeZweifel wünschenswerlh. Können wohl alle wich tige-ren Regie rungs maßregeln gemeinschaftlich und für alle deutschen Staaten passendsein, so lange noch dasHinderniß einer so großen Verschiedenheit der Verfassungen besteht, solange nur zum Theil ständische Verfassungen mit den allgemeinen am Wiener Congreß all-gemein anerkannten wesentlichen deutschen Rechten der Gesetzzustimmung, der Steuerver-willigung, der Verwaltungscontrole und der Ministeranklage bestehen? Wenn nun hier daseine Verfassungssystem dem andern mehr oder minder geopfert werden müßte, welches magdieses sein? Die in der Vorrede zumKlü der'schenStaatsrecht enthaltene königlich preußi-sche Ministerialerklärung über das nothwendige Wirken gegen die repräsentativen Verfas-sungen ist allgemein bekannt. Eben so jene Bundespräsidialerklärung am 16. August 1824,„daß Se. Maj. der Kaiser dem Gedanken nicht Raum geben könnten, daß es möglich wäre,diesem aus dem Fürstenralhe Deutschlands hervorgehenden gemeinsamen Beschlüsse mildem

22) Vergl. Klub er, Quellensamml. 1833. S. 13. 33. 35. 65. 7V. 87 und beiMeyer, Staatsacten für Geschichte und bffentl. Recht des D. B. Forts, zum 2 Thl. 181».