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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
Fortschreiten verbunden, auch die öffentliche Ruhe. Aber ganz davon verschiedenist die Einwirkung oder Einmischung einer völkerrechtlichen Bundesgewalt, ihrerallgemeinen Bundesgesetzgebung in die inner» staatsrechtlichen Verhältnissesouverän er unabhängig er Bundesstaaten und deren Untere rdnung unter dieseumfassende staatsrechtliche obere Gesetzgebung und Vollziehung für diese staatsrechtli-chen Verhältnisse. Diese hier gemachte Auslegung des Grundvertrages under-sten Grundgesetzes des völkerrechtlichen deutschen Bundes scheint mindestens nicht un-bedenklich zu sein. Das an sich vieldeutige monarchische Princip nun leitete man darausab, daß die Bundesglieder, außer den freien Städten, souveräne Fürsten seien,die Sorge für Ruhe und Sicherheit aber aus derinneren und äußeren SicherheitDeutschlands, welche neben derUnabhangigkeit und Unverletzbarkeit dereinzelnen deutschenStaaten der Art. 2 der Bundesacte als den Bund eSzweckaufstellt. Manchmal beruft man sich auch bei Maßregeln über ständische und andere in-nere staatsrechtliche Verhältnisse darauf, daß durch sie die Bundesregierungen nicht ander Erfüllung ihrer Bundespflichten gehindert werden dürfen.
Die souveränen Fürsten von Rußland, England, Oesterreich, Preußen schlos-sen auf längere Zeit, zur Sicherung ihrer Staaten und des völkerrechtlichen Gleichgewichtsden Bundesvertpag vonChaumont. Fast alle europäischen Souveräne schlossen die hei-lige Allianz. Sollte man aber wohl daraus, daß hier lauter souveräne Fürsten diesenoder jenen Bund zur Sicherung des Friedens schlossen, aus diesen Grund begriffenein Recht des Bundes ableiten, daß die englische oder eine andere Verfassung und das Par-lament den König nicht weiter beschränke, als nach der Ansicht der Bundesfürsten das mon-archische Princip oder die innere rechtmäßige Ordnung zuläßt, oder als es der Erfüllungdes Bundes entspricht? Ist die Ableitung einer Einmischung hier aus dem Titel und demdem Begriffe der souveränen Fürsten unmöglich, so wird sie es auch bei dem deutschenvölkerrechtlichen Bunde sein. Folgt d.araus, daß ein völkerrechtlicher Bund dieses oderjenes voraussetzt, daß er auch das Recht zu jeder freiheitsbeschrankenden Wirksamkeit fürdiese Voraussetzung habe ? Gewiß Niemandem fällt es ein, daß eine mit einem souveränenErbfürsten vereinigte Bundesgenossenschask, weil sie dessen und seiner Familie Leben vor-aussetzt, auch berechtigt werde, sich in seine Diät zu mischen. Eben so wenig entstehtauch wohl deshalb, weil die Bundeshilfe gewiß Vermögen des Bundesstaates voraussetzt,ein Recht der Bundesgenossen, seine Nationalökonomie und seine Finanzen zu dirigiren.
Eben so wenig aber als aus jener enunciativen Benennung der Regierungen, souve-räne Fürsten, läßt sich auch wohl aus der (völkerrechtlichen) Natur und Zweckbestim-mung des Bundes eine solche Einmischung und Souveränetätsbeschränkung äbleiten. Viel-mehr scheint daraus deren Gegentheil zu folgen. Wäre es denn wohl nicht die Aufhebungder völkerrechtlichen Natur und des ersten Bundeszwecks nach der Angabe decSchlußactetz. 1, nehmlich der Verbürgung der Unabhängigkeit und Integrität der Bun-desstaaten, wenn nach so vieldeutigen schwankenden Principien der Bund sichlndas innere Staatsrecht derselben einmischte? Zeigt nicht auch dieMitbegründungdesBundes und das gleiche Bundescecht von vier städtischen Republiken, daßdie reine Bewahrung des monarchischen Pcincips nicht die Grundbedingung und nichtderZweck des Bundes sein konnte? Wie könnten jene an einem Bunde als gleichbe-rechtigte Mitgründer und Glied er Antheil nehmen, dessen Grundbedingung beiihnen fehlt, dessen Zweck bei ihnen unmöglich ist ? Und auch die Verhandlungen über denBund so wie die Verhandlungen des Bundestags von 1819 sprechen nicht für die Absichtder Gründer des Bundes, sich etwa ihre fürstlichen und monarchischen Rechte in ihren in-neren Staatsverhältnissen durch Einmischung der Bundesgewalt gegen ihre Unterthanensichern oder die souveräne Freiheit zu den schönsten Beweisen von Vertrauen undLiebe gegen ihre Unterthanen, nehmlich zu Anerkennungen dieser oder jener Verfassungs-rechte derselben, je nach einer etwaigen entgegengesetzten Theorie der Mehrheit der Bun-desglieder über monarchisches Princip beschränken zu lassen. Sie scheinen vielmehr über-all, z. B. in jener Festsetzung des Minimums von ständischen und Unterthanenrechten
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