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9 (1847) [Men - Nor]
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Notariat

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der von einem Notar aufgenommenen Urkunde nur hinterher ein zweiter Notar seineUnterschrift beifügte. Die Schwierigkeit, in manchen eiligen Fällen schnell einen zweitenNotar zur Aufnahme der Urkunde beizuziehen, veranlaßte diesen Gebrauch, bei welchemdie Gerichte jedoch den Satz aufstellten, daß zur Errichtung von Testamenten zwei Notarebeigezogen werden müßten "). Auf diese Art gab es sehr viele Urkunden in Frankreich,die nur durch einen Notar ausgenommen waren. Die Contcahenten mußten in solchenFällen immer davor zittern, daß eine solche Urkunde später angegriffen und von einem stren-gen Gerichtshöfe vernichtet werden könnte. Die Regierung wünschte der Ungewißheit einEnde zu machen, und so erging nach langen Verhandlungen das Gesetz vom 8. Juni1843^), welches bestimmt, daß die seit Verkündigung des Gesetzes vom 25-VentoseJahr XI errichteten Notariatsurkunden aus dem Grunde nicht für nichtig erklärt werden kön-nen , daß der zweite Notar oder die beiden Jnstrumentszeugen nicht bei der Aufnahme dergedachten Urkunden gegenwärtig waren. In Zukunft sollen diejenigen Notariatsurkunden,welche eine Schenkung unter Lebendigen, Schenkung unter Ehegatten während der Ehe,Widerruf einer Schenkung oder eines Testaments, Anerkennung natürlicher Kinder und diezur Bewilligung dieser verschiedenen Urkunden ertheilten Vollmachten enthalten, unterStrafe der Nichtigkeit gemeinschaftlich von zwei Notaren oder durch einen Notar in Ge-genwart zweier Zeugen ausgenommen werden.

Einer Erwähnung würdig ist noch die französische Ordonnanz vom 4. Januar1843 Auf eine traurige Weise vermehren sich in Frankreich die Fälle, in welchen No-tarien vor Gericht erscheinen, um wegen gesetzwidriger Handlungen Rechenschaft zu geben.Unterschlagung von anvertrauten Geldern, Betrügereien, wucherliche Geschäfte von Sei-ten der Notarien sind nicht selten. Die Ursachen dieser Erscheinung liegen in der schlechtenfortdauernden Einrichtung, nach welcher die Notariatsstellen käuflich sind und zu unge-heuren Preisen verkauft werden ^). Dies wirkt, daß die Notarien in Frankreich für reicheLeute gehalten werden, denen man gern große Summen oder die Besorgung aller Vermö-gensverhältnisse einer Familie anvertraut; diese Einrichtung hat aber eine noch schlimmereWirkung, daß die Notarien, welche so ungeheure Summen auswenden müssen, um ihreStelle zu erhalten, durch verschiedene Nebengeschäfte suchen sich Geld zu verdienen, ge-wagte Speculationen machen und insbesondere oft zum Scheine Urkunden errichten, wo-durch die anvertrauten Gelder von einer ihnen befreundeten Person, die in der Wirklichkeitzahlungsunfähig ist oder mit dem Geschäfte gar Nichts zu thun hat, angelegt werden; dieBeiziehung von fremden nur untergeschobenen Personen, die blos als Figuranten zur Um-gehung des Gesetzes gebraucht werden (personne« interpnsees), ist eine sehr häufige Sitte.Die Ordonnanz vom 4. Januar 1843 verbot nun bei schweren Strafen den Notarien, per-sönlich oder durch persvnne« interposees auf mittelbare oder unmittelbare Weise Börsen-spekulationen, Mäklergeschäste zu machen, sich mit der Verwaltung einer finanziellen Han-dels- oder Jndustriegesellschaft oder Unternehmung zu befassen, Antheil an Geschäften zunehmen, worin sie ihre Amtsbefugnisse ausüben, in eigenem Namen die ihnen anvertrau-ten Gelder anzulegen u. A.

Diese bisher angeführten Verbesserungen sind ungenügend; die Erfahrungen solltenden Gesetzgeber belehren, daß Einrichtungen, welche vor 30 Jahren zweckmäßig sein moch-ten, den Bedürfnissen der neueren Zeit nicht genügen. Es ist doppelt wichtig, fich in Län-der zu wenden, in denen das französische Notariat besteht, der Gesetzgeber aber energischerund aufrichtiger, als es in Frankreich oft geschieht, das Uebel an der Wurzel anfassen will.Von der Verbesserung des Notariats in Rheinpreußen haben wir schon im früheren Arti-kel gesprochen. Nachträglich müssen wir noch die Leser auf die Verbesserungen in Bel-gien aufmerksam machen. Die Regierung legte den Kammern 1846 einen Gesetzesent-wurf über eine neue Organisation des Notariats vor, in derReprasentantenkammer wurde

74) Nachweisungcn von Fblck in der Zeitschrift. XVI. S. 59.

75) Fdlck S. II.

76) Mck rc. S. 26.

77) In Paris wird für eine Notan'atsstclle der Kaufpreis von 400,606 Francs gegeben.