Druckschrift 
9 (1847) [Men - Nor]
Entstehung
Seite
798
Einzelbild herunterladen
 

798

Notariat.

darüber am 20. März 1847 ein Bericht erstattet^), in welchem alle das Notariat betreffen-den Fragen umständlich berathen und der vorgelegte Gesetzesentwurf sehr umgearbeitetwurde. Wir leiten die Aufmerksamkeit aller Juristen auf jene Erörterungen. Von Be-deutung ist z. B. die Frage: in welchem Umfange man den Notaren gestatten sollte, Ur-kunden zu errichten. Vor dem Gesetze vom 25. V«i,t<i8s Jahr Xl durften die Notare imganzen Umfange des Departements Urkunden aufnehmen; durch jenes Gesetz traten Be-schränkungen ein, bei denen der Gesetzgeber erwog, daß zunächst die Notare in dem Eanton,in dem sie ihren Wohnsitz haben, wo sie Vertrauen genießen, die Verhältnisse und Bedürf-nisse der Einwohner kennen, ihr Amt zu verwalten haben; daß eine Rivalität der Notareund Versuche, durch Verrichtung von auswärtigen Geschäften ihre Collegen zu beeinträch-tigen, nicht wünschenswert!) sei, daß die Zahl der Notare, die in einem Bezirke angestelltwerden, nach dem Bedürfnisse des Bezirks und nach der Rücksicht, daß jeder anständig sei-nen Lebensunterhalt finde, berechnet werden müßte. Nach dem Regierungsentwurfe Art.3 sollten die Notare in dem Gerichtsbezirke des Orts ihres Wohnsitzes Urkunden aufneh-men, aber auch auswärts es thun, wenn auf das Gesuch der Betheiligten der Appellhofden Notar mit dem Geschäfte beauftragt. Die Commission der Repräsentantenkammerschlug vor, daß die im Hauptorte des Gerichtsbezirkes angestellten Notare im ganzen Um-fange des Bezirks, die übrigen nur im Gerichtsbezirke des Orts ihres Wohnsitzes Urkundenaufnehmen dürfen. Nach Art. 28 des von der Commission vorgeschlagenen Entwurfssollte die Zahl der Notare in einem Cantone so bestimmt werden, daß auf 6000 Einwohnermindestens und aus 3000 höchstens ein Notar ernannt wird, eine Vermehrung aber er-folgt, wenn die Zahl der in einem Cantone aufgenommenen Urkunden durchschnittlich sichso ergiebl, daß für jeden Notar 200 Urkunden kommen. Die bisher sehr ungenügendgeregelte Art der Prüfung der Notare soll nach dem Art. 32 des vorgeschlagenen Entwur-fes so stattsinden, daß eine eigene sur)- ck'exsmen , bestehend aus drei Notaren, aus demPräsidenten des Tribunals und aus dem Staatsanwalts, den Candidaten prüft. DerEntwurf ist in Belgien noch nicht von der Kammer angenommen.

- Mittermaier-

78) S. Lsl^igue llullicisire 1847. Nr. 26.